Rz. 94

[Autor/Stand] § 2 Abs. 1 HGrStG nennt katalogartig die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes, die nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs (Rz. 3, Rz. 23 f.) dem Bundesgesetz vorgehen. Der Absatz hat nur deklaratorische Bedeutung. Die konstitutiv wirkende Abweichung vom Bundesgesetz selbst erfolgt erst durch die jeweilige landesrechtliche Einzelnorm im HGrStG, die aus Gründen der Rechtsklarheit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 HGrStG enumerativ aufgelistet werden. Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwender damit eine zentrale Übersicht über diejenigen bundesrechtlichen Vorschriften verschafft, von denen abgewichen wird und die deshalb nicht zur Anwendung kommen. Dieses "freiwillig auferlegte Zitiergebot" sorgt für eine nutzerfreundliche Anwendung.[2] Im Übrigen kann es durch die Rechtsfolge von Vorschriften des Hessischen Grundsteuergesetzes dazu kommen, dass Vorschriften des Grundsteuergesetzes nicht (mehr) zur Anwendung kommen (Rz. 106). Zur fehlenden Nennung des § 6 HGrStG im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 HGrStG, vgl. Rz. 194).

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Gesetzesentwurf der Hess. Landesregierung v. 14.9.2021 – HGrStG –, LT-Drucks. 20/6379, Seite 2.

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