Rz. 498
[Autor/Stand] Für Streitigkeiten über den GrSt-Messbescheid ist – nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 44 FGO) – der Finanzrechtsweg gegeben (§ 15 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Ausführlich dazu Rz. 424 ff. Für Verfahren im ersten Rechtszug wegen Messbetragsfestsetzungen nach dem HGrStG (insbesondere Klagen oder Eilanträge nach § 69 Abs. 3 FGO) ist das Hessische Finanzgericht mit Sitz in Kassel (§ 1 HessAGFGO) zuständig; für Rechtsmittelverfahren der Bundesfinanzhof (insbesondere Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, Rz. 432, zur Anhörungsrüge, Rz. 434). Zur Revisibilität des Landesrechts Rz. 429 ff. Zur Anwendbarkeit der Finanzgerichtsordnung Rz. 427 f.
Rz. 499
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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