Schrifttum:

Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Freund, Die neue Grundsteuer (Teil 1) – die ewige Crux mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, jM 2022, 161; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Hey, Stellungnahme zu dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Grundsteuer-Reformgesetz (BT-Drucks. 19/11085) sowie dem Antrag der FDP-Fraktion (Grundsteuer – Einfaches Flächenmodell – BT-Drucks. 19/11144), September 2019; Kirchhof, Bodenwertsteuer und Grundgesetz: Das aktuelle Grundsteuergesetz Baden-Württembergs verletzt die Verfassung, DB 2020, 2600; Kirchhof, Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform, DStR 2018, 2661; Löhr, Niedersächsisches Grundsteuergesetz: Auf unsicheren Pfaden, BB 2022, 87-93; Löhr, Das neue hessische Landesgrundsteuer-Modell – Königsweg oder Sackgasse?, BB 2020, 1687; Löhr/Kempny, Zur Grundsteuerreform: Grundzüge eines Bodenwertsteuergesetzes, DStR 2019, 537; Marx, Grundsteuer 2025 – Analyse, Kritik und Perspektiven in Deutscher Finanzgerichtstag e.V., 17. DFGT 2020, Steuerentwicklung und Steuerverwendung im Fokus der Praxis, hrsg. von Jürgen Brandt, Stuttgart 2020, S. 69-88; Lüdicke, Chaos bei der Grundsteuer – Appell an den Gesetzgeber, BB 2019, 1436; Maiterth/Lutz, Grundsteuerreform und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, StuW 2019, 22; Marx, Entwurf eines Landessteuergesetzes Baden-Württemberg, DStZ 2020, 758; Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, IFSt-Schrift Nr. 526, 2018; Schmidt, Grundsteuer: Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg – Ein Überblick über die Neuregelung, NWB-EV 2021, 64, Schmidt, Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer als Flächensteuer, DStR 2020, 249; Stöckel, Ein Gesetz für die Land- und Forstwirtschaft und sechs Gesetze für das Grundvermögen, NWB-EV 2021, 3884.

A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) wurde am 10.12.2021[2] verkündet. Das BayGrSt regelt die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer der im Freistaat Bayern belegenen rund 5,3 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2020 rd. 1,83 Mrd. Euro.[3] Das BayGrStG ist mit Ausnahme von Art. 10b BayGrStG am 1.1.2022 in Kraft getreten. Art. 10b (Änderung des Kommunalabgabengesetzes) tritt gemäß Art. 11 Abs. 2 BayGrStG zum 1.7.2022 in Kraft.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das BayGrStG regelt die vom Bundesgesetz abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der in Bayern belegenen Grundstücke. Darüber hinaus sieht das BayGrStG vom Bundeserecht abweichende verfahrensrechtliche Regelungen und Vorschriften hinsichtlich der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer vor. Die wesentlichste Abweichung ist, dass der Grundsteuer nach dem BayGrStG kein Grundsteuerwert zugrunde liegt, sondern sog. Äquivalenzbeträge. Die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden sowie die Gebäudeflächen sind wertunabhängig. Für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft gelten grundsätzlich die (wertabhängig ausgestalteten) Regelungen des BewG und des GrStG. Davon abweichende Sonderregelungen sind in Art. 9 BayGrStG geregelt. Dazu zählt z.B. die Definition der Hofstelle und die Frage, was in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die erste Feststellung der Äquivalenzbeträge für die in Bayern belegenen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt nach diesem Gesetz allgemein auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellung). Eine turnusmäßige Hauptfeststellung ist nicht vorgesehen. Die auf diesen Stichtag festgestellten Äquivalenzbeträge sind der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde zu legen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das BayGrStG besteht aus drei Teilen. Der erste Teil besteht aus zwei Kapiteln. Das erste Kapitel regelt in fünf Artikeln den Steuergegenstand und die Berechnungsformel für die Grundsteuer, die maßgeblichen Flächen, die Äquivalenzzahlen, die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), und Sonderregelungen hinsichtlich des Hebesatzes. Das zweite Kapitel beinhaltet in drei Artikeln die Vorschriften verfahrensrechtlicher Art zum Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie für einen erweiterten Erlass der Grundsteuer. Der zweite Teil besteht aus einem Artikel mit den Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Im dritten Teil werden in vier Artikeln die Anwendung des Bundesrechts, Übergangs- und Schlussvorschriften, eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes und das In- und Außerkrafttreten normiert.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Nach Art. 10 BayGrStG sind die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalend...

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