Rz. 63

[Autor/Stand] Nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. Für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren gelten nach § 2 Abs. 1 LGrStG BW die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Für die Verwaltung der Grundsteuer durch die Gemeinden gilt § 1 Abs. 2 und 3 AO entsprechend. § 2 Abs. 2 LGrStG BW bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit das Landesgrundsteuergesetz BW keine abweichende Regelung enthält. In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung des Landesgrundsteuergesetzes BW beruht.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Abweichungen im Besteuerungsverfahren sind nicht festzustellen. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer entsprechen der bundesgesetzlichen Regelung. Eine Besonderheit ist allerdings dahingehend gegeben, dass das Landesgrundsteuergesetz BW keine dem § 26 GrStG entsprechende Regelung aufweist. § 26 GrStG[3], der durch die Grundsteuerreform keine Änderungen erfahren hat, sieht die Möglichkeit einer landesgesetzlichen Regelung vor, die bestimmt, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können. Hierdurch bestehen Möglichkeiten der Einwirkung auf das Hebesatzniveau. Weder von der Koppelung noch von der Begrenzung der Hebesatzhöhe wurde bisher Gebrauch gemacht.[4] Der Gesetzgeber des Landesgrundsteuergesetzes BW hat offensichtlich keinen diesbezüglichen Regelungsbedarf gesehen.

 

Rz. 65– 69

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[3] Geändert durch Gesetz v. 30.11.1978, BGBl. I 1978, 1849; geändert durch Gesetz v. 29.10.1997 (BGBl. I 1997, 2590.
[4] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 26 GrStG Rz. 1 u. 2.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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