Rz. 58

[Autor/Stand] Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl nach § 40 Abs. 1 LGrStG BW 0,55 Promille und entspricht damit der Steuermesszahl in § 14 GrStG, während für Grundstücke die Steuermesszahl grundsätzlich 1,30 Promille beträgt und damit von § 15 GrStG, der für unbebaute und bebaute Grundstücke regelhaft 0,34 Promille vorsieht, abweicht. Im Aufbau des § 15 GrStG ist eine mögliche Differenzierung zwischen den Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG) einerseits und für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG) andererseits, angelegt (s. § 15 GrStG Rz. 28). Das ist in § 40 LGrStG BW nicht erforderlich. Einen vergleichenden Überblick gibt Tabelle 6.

 

Rz. 59

[Autor/Stand] 1. Steuermesszahlenvergleich

 
  § 40 LGrStG BW §§ 14, 15 GrStG
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 0,55
Unbebaute Grundstücke 1,3 0,34
Bebaute Grundstücke i.S.v. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG 1,3 0,31
Bebaute Grundstücke i.S.v. § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG 1,3 0,34

Tab. 6: Vergleich der Steuermesszahlen von LGrStG BW und GrStG

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Die konkrete Ausgestaltung der Steuermesszahlen wird in § 40 LGrStG BW ausführlich kommentiert.

 

Rz. 61– 62

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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