Rz. 54

[Autor/Stand] Der Bewertung des Grundvermögens ist nach § 38 LGrStG BW ausschließlich der Bodenwert als Grundsteuerwert zugrunde zu legen. Dieser ermittelt sich nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Der Wortlaut des § 38 LGrStG BW entspricht fast vollständig der Regelung des § 247 BewG, der allerdings im Unterschied nur für die Bewertung unbebauter Grundstücke im Bundesrecht gilt. Abs. 1 Satz 2 enthält die Konkretisierung, welcher Bodenrichtwert maßgebend ist. In Absatz 2 ist der Verweis auf die Normen des Baugesetzbuchs im Landesgrundsteuergesetz BW konkreter gefasst. Das gilt auch im Hinblick auf die Regelung des Absatzes 3, nach dem im Fall fehlender Bodenrichtwerte der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten ist.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] § 38 LGrStG BW BW macht die erhebliche Vereinfachung durch Übernahme des Bodenwertmodells deutlich, indem auf die komplexe und streitanfällige Bewertung bebauter Grundstücke im Ertrags- und Sachwertverfahren (§§ 250262 BewG) verzichtet werden kann. Benötigt werden lediglich zwei zu erklärende externe Eingangsdaten, nämlich die jeweilige Grundstücksfläche und der zugehörige Bodenrichtwert, der von der landesweit einheitlichen und leicht verständlichen Plattform BORIS-BW abgerufen werden kann. Damit ist der Grundstein für elektronische Erklärungen und eine automationsgestützte Weiterverarbeitung gelegt. Die elektronischen Formulare für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab 1.7.2022 im Portal "Mein ELSTER" () bereitgestellt. Zukünftig ist in diesem Bereich auch eine Selbstveranlagung als partizipatives Besteuerungsverfahren umsetzbar. Empirische Forschung zeigt, dass die Wirkung der Besteuerung bei den Steuerpflichtigen erheblich von der Wahrnehmung des Besteuerungsprozesses ab.[3]

 

Rz. 56– 57

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[3] Vgl. Blaufus in Blümke u.a. (Hrsg.), Gestaltung der Gegenwart als Ausgangspunkt der Rechtsentwicklung, FS für H. Michael Korth, 2016, 78 ff. zu den Implikationen der Verhaltensökonomie für die Steuerrechtsgestaltung.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022

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