Rz. 102

[Autor/Stand] Die Bodenrichtwerte sind nach Absatz 2 von den Gutachterausschüssen im Sinne des ersten Teils des dritten Kapitels des Baugesetzbuches (§§ 192 ff. BauGB) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. Abgesehen von dem konkreteren Verweis auf die Regelungen des Baugesetzbuches stimmt die Regelung insoweit mit § 247 Abs. 2 BewG überein. Es kann daher auf die Kommentierung zu § 247 BewG verwiesen werden.

In Absatz 2 wurden in Satz 1 nach dem Wort "Finanzbehörden" die Worte "bis spätestens zum 30. Juni des Jahres in dem die Hauptfeststellung stattfindet" eingefügt. Dieses Datum entspricht der bisherigen Frist zur Veröffentlichung der Bodenrichtwerte von sechs Monaten nach § 12 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO).[2]

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Die weitere Ergänzung des Absatzes 2 durch ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[4] soll die Grundlage für ein effizientes Verwaltungsverfahren zur digitalen Übertragung der Bodenrichtwerte bilden und eine hinreichende Qualität der Daten gewährleisten.[5] Die Schaffung eines Bürgerportals zur Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den Städtetag Baden-Württemberg, die Deutsche Steuergewerkschaft Baden-Württemberg und die Steuerberaterkammern Nord- und Südbaden sowie Stuttgart ausdrücklich begrüßt. Der Kritik der Arbeitsgemeinschaft Haus und Grund Baden-Württemberg, die an der Veröffentlichung von Daten festmacht, wurde nicht geteilt, da es sich um flurstücksbezogene Angaben handelt, die bereits jetzt auf verschiedenen Portalen abrufbar seien.[6] Eine vorausgefüllte elektronische Steuererklärung war aufgrund des Zeitdrucks nicht mehr realisierbar, wird aber für die nächste Hauptfeststellung in Aussicht gestellt. Nach § 61 Abs. 3 werden die Finanzbehörden ermächtigt, die für die Erklärungs- und Anzeigepflicht notwendigen flurstückbezogenen Daten den Steuerpflichtigen elektronisch und öffentlich abrufbar bereitzustellen.

Satz 3 regelt das Verfahren zur Bestimmung der alternativen Stelle zur Entgegennahme der Bodenrichtwerte. Enthalten ist eine Ermächtigung, diese Stelle zu bestimmen, zu beauftragen und soweit erforderlich zu beleihen. Das vorgesehene Bürgerportal soll die Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen. Die Grundlage dafür schafft § 61 Abs. 3 LGrStG BW, der festlegt, dass durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen das Verfahren zur Übermittlung der Daten der Messbescheide an die Gemeinden durch Datenfernübertragung bestimmt werden kann.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO) v. 11.12.1989, GBl. 1989, 141 zuletzt geändert durch Art. 146 10. AnpassungsVO v. 21.12.2021 (GBl. 2022, 1).
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[4] ÄndGLGrStG v. 22.12.2021, GBl. 2021, 1029.
[5] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 17/1076, 19.
[6] Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 17/1076, 24,26,28.

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