Rz. 87

[Autor/Stand] Im Bundesrecht sind Wohnungseigentum und Teileigentum in § 249 Abs. 1 BewG als Grundstücksarten aufgeführt. Da das Landesgrundsteuergesetz BW nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken differenziert, fehlt eine dem § 249 BewG entsprechende Norm.[2] Um jedoch eine exakte Besteuerung von Grundstücken mit einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu erreichen und die genaue Zurechnung festzulegen, wurde Absatz 2 aufgenommen. Wohnungseigentum ist gemäß § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gleiches gilt für Teileigentum, das nach § 1 Abs. 3 WEG als Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, definiert ist (vgl. § 249 BewG Rz. 134 ff., 143 ff.).

Die jeweiligen Miteigentumsanteile bilden die Berechnungsgrundlage für den Grundstücksanteil. Das erscheint sachgerecht, da nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG jedem Wohnungseigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens gebührt.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Schmidt, NWB-EV 2021, 64.
[3] Vgl. Schmidt in Grootens, § 25 LGrStG BW Rz. 14.

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