Rz. 92

 
§ 38 LGrStG BW § 247 BewG
(1) [1]Der Grundsteuerwert der Grundstücke ermittelt sich durch Multiplikation ihrer Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 196 des Baugesetzbuchs (BauGB). [2] Maßgebend ist der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. (1) Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs).

[Autor/Stand]

 
§ 38 LGrStG BW § 247 BewG
(2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne des ersten Teils des dritten Kapitels des Baugesetzbuches (§§ 192 ff. BauGB) auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden bis spätestens zum 30. Juni des Jahres in dem die Hauptfeststellung stattfindet zu übermitteln. Die nach Satz 1 an die Finanzbehörden zu übermittelnden Daten können auch an eine nach Satz 3 zu bestimmende Stelle zur Weiterleitung an die Finanzbehörden übermittelt werden. Das Ministerium für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde diese Stelle zu bestimmen, zu beauftragen und soweit erforderlich zu beleihen. (2) Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs auf den Hauptfeststellungzeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne des ersten Teils des dritten Kapitels des Baugesetzbuches (§§ 192 ff. BauGB) kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

(4) Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.
(3) Wird von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

Tabelle 7: Vergleich des § 38 LGrStG BW mit § 247 BewG.

Quelle: Eigene Darstellung, Hervorhebungen durch Verf.

 

Rz. 93

[Autor/Stand] Die Synopse zeigt eine gewisse Deckungsgleichheit von § 38 LGrStG BW und § 247 BewG. Die Unterstreichungen in Absatz 1 markieren Abweichungen im Wortlaut, auf die im Folgenden eingegangen wird. Die in den Absätzen 2 und 3 zuerst festzustellenden unterschiedlichen Bezugnahmen auf die §§ 192 ff. BauGB sind rein sprachlicher Natur und haben keine inhaltliche Bedeutung. Das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[3] hat durch die Ergänzung in Absatz 2 und insbesondere durch Einfügung einer Nachweismöglichkeit für einen anderen (niedrigeren) Wert in Absatz 4 die Abweichungen verstärkt.

Zunächst ist allerdings der abweichende Anwendungsbereich der beiden Normen zu beachten. Während sich § 247 BewG nur auf die Bewertung unbebauter Grundstücke bezieht, gilt § 38 LGrStG BW unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Der Grundsteuerwert wird als Produkt aus Grundstückfläche und Bodenrichtwert ermittelt. Liegen die Daten vor, könnten die Steuerpflichtigen den Grundsteuerwert selbst ermitteln. Aufgrund der unzureichenden Datenverfügbarkeit und der noch nicht vollständigen Verknüpfung mit anderen Behörden sind für den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt Steuererklärungen für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens mit abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sind nach § 22 Abs. 6 Satz 1 LGrStG BW nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[4] Erst zu späteren Hauptfeststellungszeitpunkten kann auf eine Anforderung manuell ausgefüllter Steuerklärungen verzichtet werden.[5] Elektronische Steuererklärungen könnten dann in einem weiteren Schritt in Selbstveranlagungen überführt werden.[6]

 

Rz. 94

[Autor/Stand] § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW und § 247 BewG unterscheiden sich im Wortlaut zuerst durch das in der bewertungsrechtlichen Regelung enthaltene Wort "regelmäßig", das Ausnahmen vom Ansatz des jeweiligen Bodenrichtwerts zulässt. Es gibt eine Reihe von Sachverhaltsmerkmalen, die zu einer abweichenden Bewertung führen können. Zu nennen ist neben dem abweichenden Erschließungszustand, der abweichenden Geschossflächenzahl, einer differierenden Grundstücksgröße und/oder -tiefe und den...

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