Rz. 71

[Autor/Stand] Mit § 24 LGrStG BW beginnt der dritte Teil des Landesgrundsteuergesetzes BW. Die Norm bestimmt die Grundsätze der Bewertung des Grundbesitzes und nimmt die Bezüge zu anderen grundlegenden Regelungen des Landesgrundsteuergesetzes BW auf. Zunächst wird die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße festgelegt. Steuergegenstände sind nach § 3 LGrStG BW das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Bewertungsrechtliche Bezugsgröße ist die jeweilige wirtschaftliche Einheit. § 24 Abs. 1 LGrStG BW verweist hierbei auf die Regelung des § 25 LGrStG BW. Das Landesgrundsteuergesetz BW hält damit an der Grundsystematik der Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten, die das BewG bestimmt, fest.[3] Die wirtschaftlichen Einheiten sind in § 25 LGrStG BW näher bezeichnet. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen besteht die wirtschaftlichen Einheit aus einem Bündel einer Vielzahl von Wirtschaftsgütern. Auch wenn bei der Bewertung bebauter Grundstücke der Gebäudewert nicht von Bedeutung ist, wird er dennoch für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit einbezogen.[4] Beim Grundvermögen ist es darüber hinaus aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geboten, die Wirtschaftsgüter ggf. abweichend von der zivilrechtlichen Ausgangslage für grundsteuerliche Zwecke zusammenzufassen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[3] Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 67.
[4] Vgl. Schmidt in Grootens, § 24 LGrStG BW Rz. 6.
[5] Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucks. 16/8907, 67.

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