(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Durchführung des Gesetzes.

 

(2) 1Der Bericht gibt Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Entwicklung des Frauenanteils in den Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahn, den Entgeltgruppen sowie über die Entwicklung des Anteils von Frauen in Funktionen mit Vorgesetzen- und Leitungsaufgaben in der Landesverwaltung. 2Der Bericht gibt auch Auskunft über Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes.

 

(3) 1Als Grundlage des Berichts der Landesregierung erstellt jede Dienststelle der Landesverwaltung sechs Monate vor Abgabe des Berichts eine Analyse der Beschäftigtenstruktur. 2Für die Analyse sind die nach § 6 Abs. 2 zu erhebenden Angaben maßgebend.

 

(4) 1Im Bereich der Kommunalverwaltung hat die Verwaltungsleitung eine Berichtspflicht gegenüber ihren gewählten Vertretungen. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

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