Kommentar

Das BMF äußert sich mit Schreiben vom 18.5.2018 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs. Die Aussagen im Überblick.

Mit Schreiben vom 18.5.2018 hat das BMF die Grundsätze dargestellt, die bei der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs gelten:

Wann liegt ein Betrieb der Forstwirtschaft vor?

Besteht Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche (gleich welcher Größe) und liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, genügen diese beiden Aspekte in der Regel für die Annahme einer ertragsteuerlich relevanten betrieblichen Tätigkeit (i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar dann, wenn der Steuerpflichtige ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen allein schon durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung auf der Fläche beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielen kann.

Mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen bilden in der Regel einen einheitlichen Betrieb. Ob im Einzelfall mehrere selbständige Betriebe vorliegen, muss nach einer Gesamtschau der betrieblichen Verhältnisse entschieden werden - relevant ist bei dieser Beurteilung auch die Lage der einzelnen Grundstücke und Entfernung zwischen ihnen.

Forstwirtschaftliche Flächen als Betriebsvermögen

Forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen und sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von seinem landwirtschaftlichen Betrieb befinden, gehören unabhängig von ihrer Flächengröße zum notwendigen Betriebsvermögen des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte oder eine Flächenverringerung lässt die Betriebsvermögenseigenschaft dieser Flächen nicht entfallen. Die forstwirtschaftlichen Flächen bleiben in der Regel sogar dann Betriebsvermögen, wenn das übrige Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verpachtet, in das Privatvermögen überführt oder veräußert wird.

Die Flächen wechseln selbst dann nicht in das Privatvermögen, wenn sich der Betrieb von einem steuerlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem steuerlich irrelevanten Liebhabereibetrieb entwickelt, weil mit den verbliebenen forstwirtschaftlichen Flächen kein steuerlicher Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Durch diesen betrieblichen Wandel wird keine Betriebsaufgabe bewirkt, sodass keine Auflösung der stillen Reserven und keine Überführung in das Privatvermögen erfolgen. Vielmehr müssen die bestehenden stillen Reserven gesondert festgestellt werden. Die forstwirtschaftlichen Flächen werden nur dann in das Privatvermögen überführt, wenn der Steuerpflichtige dies eindeutig und unmissverständlich erklärt und die stillen Reserven versteuert.

Können forstwirtschaftliche Flächen keinem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsvermögen zugerechnet werden, muss nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen geprüft werden, ob ein eigenständiger (Erwerbs-)Betrieb der Forstwirtschaft besteht. Insbesondere, wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den Flächen ergreift, muss ermittelt werden, ob die Flächen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen der forstwirtschaftlichen Nutzung und damit einer wirtschaftlichen Einheit "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" zuzurechnen sind.

Liegt hiernach (dem Grunde nach) eine forstwirtschaftliche Tätigkeit vor und ist mindestens eine der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden forstwirtschaftlichen Flächen mit Bäumen bestanden, die als selbstständiges Wirtschaftsgut "Baumbestand" zu beurteilen sind, ist ertragsteuerlich regelmäßig von einem Forstbetrieb auszugehen. In diesem Fall ist die forstwirtschaftliche Fläche notwendiges Betriebsvermögen eines Forstbetriebs (gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer forstwirtschaftlicher Flächen des Steuerpflichtigen).

Die einzelnen forstwirtschaftlichen Flächen bleiben grundsätzlich auch dann Betriebsvermögen, wenn sie einem Dritten zur Nutzung überlassen werden oder der Flächenumfang verringert wird (z. B. durch Verkauf).

Forstwirtschaftliche Flächen als Teilbetrieb

Gehören forstwirtschaftliche Flächen zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sind sie insgesamt ohne weitere sachliche Voraussetzungen als selbstständiger Teilbetrieb (i. S. des § 14 EStG) zu beurteilen, wenn mindestens eine dieser Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständigen Betriebs der Forstwirtschaft erfüllt.

Auch innerhalb eines bestehenden Betriebs der Forstwirtschaft oder eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs können einzelne forstwirtschaftliche Flächen das Merkmal eines selbstständigen Teilbetriebs erfüllen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es hierfür, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt und übertragen (oder veräußert) wird, die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge