Binnenfischerei ist die Fischerei in Ausübung des Fischereirechts an einem Binnengewässer. Dazu gehört die Fischerei in fließenden und stehenden Gewässern.[10]

Das Fischereirecht – das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen beschränkte Nutzungsrecht an einem Gewässer – steht dem Eigentümer des Grundstücks zu (vgl. u.a. § 5 Abs. 1 S. 1 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – nachfolgend FischG LSA). Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 FischG LSA).

Das Fischereiausübungsrecht – das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei – steht gewöhnlich dem Fischereiberechtigten zu (vgl. § 14 Abs. 1 FischG LSA). Letzterer kann das Recht jedoch auch verpachten (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 FischG LSA). Zur Ausübung der Fischerei in einem Gewässer ist nur befugt, wer das Fischereiausübungsrecht oder eine Fischereierlaubnis und auch einen Fischereischein besitzt (vgl. § 3 FischG LSA). Die Fischereierlaubnis ist die vom Fischereiausübungsberechtigten erteilte Genehmigung zur Ausübung der Fischerei (vgl. § 2 Nr. 6 FischG LSA).

Eine Aquakultur stellt keine Binnenfischerei dar, weil das Fischereirecht nur wildlebende Tiere umfasst. Bei Fischen und Meeresfrüchten aus einer Aquakultur handelt es sich nicht um wildlebende Tiere.

[10] Wiegand in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 117 (April 2017).

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