Bei der Vermarktung eigener Erzeugnisse über ein Handelsgeschäft – z.B. Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen – bleibt es grundsätzlich bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn dort nur eigene Erzeugnisse verkauft werden (R 15.5 Abs. 6 S. 1 EStR 2012).

Als eigene Erzeugnisse gelten alle land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im eigenen Betrieb gewonnen werden (R 15.5 Abs. 5 S. 1 EStR 2012). Der Verkauf ist dann noch als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.[18]

Mittels Aquaponik produzierte Fische und Pflanzen: Der ausschließliche Verkauf der im eigenen Betrieb mittels Aquaponik produzierten Fische und Pflanzen über ein eigenständiges Handelsgeschäft ist im Ergebnis noch dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Ein Nebenbetrieb entsteht nicht.

[18] Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 107 (11.2021).

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