Entscheidungsstichwort (Thema)

Spielbank, Tronc, Personal, Betriebsrat, Bürobedarf, Entnahme, Verwendung, Mittel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Spielbank ist nicht berechtigt, Mittel aus dem bei ihr gebildeten Tronc zur Anschaffung von Gegenständen – Büromaterial – zu verwenden, die sie dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat. § 5 Abs. 3 SpielbG Schl.-Holst. erlaubt zwar die Entnahme von Mitteln aus dem Tronc „für das Personal”; beim Büromaterial handelt es sich hingegen um Sachmittel, die der Arbeitgeber aus seinen Mitteln zu bestreiten hat.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 40 Abs. 2, §§ 41, 37; SpielbG Schl.-Holst. § 5 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 21.09.2000; Aktenzeichen 3 BV 26 e/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.08.2002; Aktenzeichen 7 ABR 29/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. September 2000 – 3 BV 26 e/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. – Antragsteller – und die Beteiligte zu 2. – Antragsgegnerin –, die eine Spielbank betreibt, streiten darüber, ob für die Betriebsratstätigkeit anfallende Kosten für Sachmittel dem Tronc entnommen werden dürfen.

Bei dem Beteiligten zu 1. handelt es sich um den im C. Stadtzentrum S. der Beteiligten zu 2. gebildeten Betriebsrat. Die Arbeitgeberin unterliegt dem Spielbankgesetz Schleswig-Holstein. Der Tronc wird nach näherer gesetzlicher Vorgabe durch die Zuwendungen von Spielbankbesuchern gebildet. Seine Verwendung ist gesetzlich geregelt. § 5 SpielbG Schleswig-Holstein bestimmt:

„Tronc, Troncabgabe

(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen.

(2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Die Innenministerin oder der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Finanzen und Energie die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf 10 % der Einnahmen nicht übersteigen.

(3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden.”

Die Arbeitgeberin hat ohne Beteiligung des Betriebsrats Rahmen-Arbeitsbedingungen erlassen, die sich auch mit der Verwendung des Tronc befassen. § 3 der Rahmenarbeitsbedingungen lautet:

„Troncverwendung

1. Die Gesellschaft hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Troncabgabe zu leisten ist, zur Deckung aller Personalaufwendungen für alle Mitarbeiter, die bei der Gesellschaft beschäftigt sind, zu verwalten und zu verwenden.

2. Personalaufwendungen in diesem Sinne sind sämtliche Vergütungen und Leistungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses an, bzw. für die Arbeitnehmer (einschließlich sämtlicher Personalnebenkosten und betrieblicher Leistungen) gezahlt werden. Personalaufwendungen sind auch Kosten für Fremdleistungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Spielcasino anfallen, aber von Dritten erbracht werden.

Personalaufwendungen sind insbesondere:

  1. die in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsbedingungen, Anstellungsverträgen festgelegten Vergütungen einschließlich aller Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder betrieblicher bzw. individueller Vereinbarungen zu tragen hat;
  2. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (z. Z.: Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Außerdem für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter zweckgebundene Zuschüsse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Mitarbeiter. Die zweckgebundene Zuwendung dieser Zuschüsse ist nachzuweisen;
  3. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), zu einer Gruppenunfallversicherung sowie die Schwerbehindertenabgabe;
  4. Sonstige Sozialleistungen, soweit sie einzelvertraglich, betrieblich oder in diesen Arbeitsbedingungen vereinbart sind;
  5. Vergütungen, die bei Suspendierungen bis zur Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch zu zahlen sind;
  6. Abfindungen, die bei Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits durch das Gericht festgesetzt werden oder auf einem Vergleich beruhen;
  7. Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die Arbeitgeberin stellte dem Betriebsrat im Januar 2000 Büromaterial auf dessen Wunsch zur Verfügung und entnahm den dafür aufzuwendenden Betrag in Höhe von 654,12 DM dem Tronc. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin zuletzt mit Schreiben vom 14. Juni 2000 vergeblich auf, diesen Betrag dem Tronc wieder zuzuführen.

Der Betriebsrat war der Ansicht, dass die Sachmittelkosten nicht dem Tronc entnommen werden dürften, weil es Aufgabe des T...

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