Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsklage; Auslegung eines Tarifvertrages; Redakteure; Zeitschriften; digitale Ausgabe; Nutzung von Urheberrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Der MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften vom 30.04.1998 begründet für den Redakteur keinen Anspruch auf Zusatzvergütung für die Nutzung seines Beitrags in digitalen Ausgaben der Zeitschrift, für die er eingestellt wurde – auch dann nicht, wenn sein Arbeitsvertrag ihn nur zur Mitarbeit an der gedruckten Ausgabe (Printmedium) verpflichtet.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 9; MTV für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften v. 30.04.1998 § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 05.04.2000; Aktenzeichen 5 Ca 613/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 05.04.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 613/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

In dem vorliegenden Verbandsklageverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG) streiten die Parteien des„Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften” vom 30.04.1998 (im folgenden: MTV) darum, ob der MTV dem Redakteur bzw. der Redakteurin (im folgenden: Redakteur) eine Zusatz Vergütung einräumt, wenn sein Beitrag in der digitalen Ausgabe der Zeitschrift, für die er angestellt worden ist (im folgenden: „Objekt”), genutzt wird. Klägerinnen sind die vertragsschließenden Gewerkschaften, Beklagte die vertragsschließenden Arbeitgeberverbände samt ihrem Dachverband, der zwar nicht Vertragspartei ist aber in deren Namen verhandelt und unterzeichnet hat. Die Antwort auf die streitige Frage ist abhängig von der Auslegung des mit„Urheberrecht” überschriebenen § 12 des MTV. In dessen Ziffer 1 räumen die Redakteure den Verlagen das Recht ein, Urheberrechte zu nutzen, die sie – die Redakteure – in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten erworben haben; dies soll die Befugnis des Verlages umfassen,„die Rechte (…) in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.” Weiter heißt es:„Dies gilt insbesondere für Printmedien, Rundfunk, Film, und/oder digitale Medien (…) ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken.” Dem Verweis auf„digitale Medien” folgt der Klammerzusatz„(z. B. Telekommunikations- und Datendienste, z. B. On-Line-Dienste sowie Datenbanken und elektronische Trägermedien ≪z. B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien wie CD-ROM und Disketten≫)”. Auf diese Ziffer 1 nimmt die mit„Vergütungsregelung” überschriebene Ziffer 7 a.a.O. Bezug, in deren Absatz 1 es heißt:„Die Nutzung der nach Ziffer 1 eingeräumten Rechte in Objekten (einschließlich ihrer digitalen Ausgaben), für die die/der Redakteurin/Redakteur nach Maßgabe ihres/seines Arbeitsvertrags tätig ist, erfolgt vergütungsfrei (…).” Das Wort„Arbeitsvertrags” ist mit dem Zeichen*) versehen, das auf eine Protokollnotiz verweist; diese lautet:„Voraussetzung ist, daß sich die vertragliche Arbeitspflicht auf das Objekt und/oder die digitale Ausgabe bezieht; nur die Rechteübertragung weiterer Nutzungsarten genügt dem nicht.” Die Klägerinnen haben behauptet, mit diesen Formulierungen hätten die TV-Parteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck bringen wollen, dem Redakteur einen Anspruch auf Zusatzvergütung für die Nutzung seines Beitrags in digitalen Ausgaben der Zeitschrift, für die er eingestellt wurde, einzuräumen, wenn sein Arbeitsvertrag ihn nur zur Mitarbeit an dem Printmedium verpflichtet.

Die Klägerinnen haben beantragt

festzustellen, daß aufgrund der Protokollnotiz zu § 12 Abs. 7 des seit dem 01.05.1998 gültigen Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Zeitschriften eine zusätzliche Vergütung für die digitale Ausgabe eines Zeitschriftenobjektes an die Redakteurin/den Redakteur stets dann zu zahlen ist, wenn erstere nicht ausdrücklich in deren/dessen Anstellungsvertrag als von der Arbeitspflicht umfaßt genannt ist.

Die Beklagten legen den MTV anders aus und haben dementsprechend Klageabweisung beantragt: Den Beteiligten sei klar gewesen, daß mit dem Tarifgehalt auch die Nutzung der Redakteursbeiträge in einer digitalen Ausgabe des Printmediums abgegolten sein sollte. Das sei der Grund für den Klammerzusatz in Ziffer 7 des § 12 MTV („einschließlich ihrer digitalen Ausgaben”) gewesen, um den der Vorgänger-TV gerade deswegen erweitert worden sei, weil hierüber Meinungsverschiedenheiten entstanden seien und die Arbeitgeberseite sich mit ihrer diesbezüglichen Ansicht durchgesetzt habe. Der beklagte Dachverband (Beklagter zu 8.) hat darüber hinaus seine Passivlegitimation geleugnet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Klageziel weiter mit der Begründung, die Wortverbindung„und/oder” in der streitigen Protokollnotiz, die auf ihren Wunsch das ursprünglich für diese Stelle vorgesehene „bzw.” ersetzt habe, sei mehrdeutig, weshalb nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der wirkl...

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