Leitsatz (amtlich)

Untersagt der Träger des Krankenhauses dem pflegerischen Personal, die im Gesundheitswesen bekannte weiße desinfizierbare und bei mindestens 60° C waschbare Berufskleidung außerhalb des originären Aufgabenbereichs zu tragen und diese Kleidung mindestens zweimal wöchentlich aus hygienischen Gründen zu wechseln, so ordnet das Krankenhaus das Tragen von Dienstkleidung im Sinne des § 21 Abs. 2 AVR-Caritas an, die unentgeltlich gestellt werden muss.

 

Normenkette

AVR Caritas § 21 Abs. 2; BGB § 670

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 03.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 2441/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 6 AZR 536/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.11.2000 – 1 Ca 2441/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger kostenlos Dienstkleidung bestehend aus einer weißen Hose und einem weißen Kasack zu stellen.

Der am 22. D2xxxxxx 11xx geborene Kläger ist seit dem 01. August 1992 im Krankenhaus der Beklagten als Altenpfleger tätig. Für diese Tätigkeit erhält er eine Vergütung entsprechend der VergGr. KR 4 Ziff. 3 der Anlage 2 a zu den AVR-Caritas. Im Übrigen gelten gemäß § 2 des Anstellungsvertrages die AVR-Caritas in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit § 21 Abs. 2 regeln die AVR-Caritas, dass Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt wird. Soweit das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben ist, bleibt diese Eigentum des Dienstgebers. Die Reinigung der Dienstkleidung erfolgt gemäß § 21 Abs. 3 AVR-Caritas auf Kosten der Einrichtung. Zusätzlich hat die Beklagte im Kalenderjahr 1994 eine Dienstanweisung erlassen, die sich unter 4.5 mit der Dienstkleidung befasst. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Für die Beschaffung ordnungsgemäßer Dienstkleidung (Grundfarbe: weiß) sind die Mitarbeiter selbst verantwortlich. Das S2.-M4xxxx-H1xxxxxx über- weist Ihnen anteilig 1x jährlich ein sog. „Kleidergeld” in Höhe von z. Zt. 96,– DM, steuerfrei.

Außerdem erhalten Sie ein Namensschild, das Sie bitte während der Dienstzeit gut sichtbar tragen.

Da Ihre Dienstkleidung über das Krankenhaus gereinigt werden kann, lassen Sie sie bitte in der Wäscheausgabe entsprechend kennzeichnen. Ihre benutzte Dienstkleidung geben Sie bitte in den weißen Wäschesack mit grünem Streifen, der in den Personalumkleideräumen steht.”

Das hier erwähnte Kleidergeld wird seit 1997 nicht mehr gezahlt. Dennoch ließ die Beklagte in den Stationsleiterbesprechungen vom 06. Februar/04. September 1997 unter dem Stichwort „Arbeitssicherheit-UVV/Hygienevorschriften” darauf hinweisen, dass im Haus weiße Berufskleidung getragen wird und diese bei mindestens 60° C waschbar sein müsse. Untersagt sei deshalb, das Tragen von Shirts mit Strasssteinen, großen bunten Emblemen oder „dummen Sprüchen”. Schließlich besteht eine Anweisung, dass Privatkleidung bei der Ausübung des Dienstes nicht getragen werden darf, dass die Berufskleidung zweimal wöchentlich zu wechseln ist und dass das Krankenhaus weder mit der Berufskleidung betreten noch verlassen werden darf. Berufskleidung darf auch nicht zu Hause getragen werden.

Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde der Kläger im Operationssaal eingesetzt. Hier wurde ihm Dienstkleidung kostenlos gestellt. Diese Tätigkeit übte er bis zum Kalenderjahr 1997 aus. Nach Beendigung des in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubs wurde er der urologischen Ambulanz zugeordnet.

Mit der zunächst beim Arbeitsgericht Hamm am 03. April 2000 erhobenen und durch Beschluss vom 04. Mai 2000 an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesenen Klage, begehrt der Kläger die unentgeltliche Stellung von Dienstkleidung durch die Beklagte. Er sieht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 AVR-Caritas als erfüllt an, zumal ihm die Beklagte vorschreibe, was er zu tragen habe und dass es ihm aus Gründen der Hygiene untersagt sei, die beruflichen Kleidungsstücke auch außerhalb der Diensträume tragen zu dürfen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht entgegen der Rechtsauffassung des Klägers § 21 Abs. 2 AVR-Caritas nicht als erfüll an. Mit ihren vielfältigen Hinweisen habe sie nicht das Tragen einer Dienstkleidung in diesem Rechtssinne verlangt. Sie erwarte ausschließlich das Tragen von Berufskleidung, die aus hygienischer Sicht grundsätzlich weiß, desinfizierbar und kochbar sein müsse. Dieses Erfordernis diene nicht dazu, ihre Mitarbeiter als solche in Abgrenzung zu anderen Personen erkennen zu können. Dieser Bewertung widerspreche nicht ihr Angebot, die Berufskleidung auf eigene Kosten waschen zu lassen. Anlass hierfür seien ausschließlich hygienische Gründe.

Mit Urteil vom ...

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