Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.. Wet Lease als wirtschaftliche Einheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie übergegangen ist, ist zuerst zu prüfen, ob eine bestimmte Einheit als "wirtschaftliche Einheit organisiert war", was Sache des nationalen Gerichts ist. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer solchen Einheit erfüllt sind (EuGH 10.12.1998 - verb Rs. C-173/96 u. C-247/96 - Hidalgo u.a. - Rn 28f).

2. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie bezogen auf die Leitung der Arbeitnehmergruppe verfügen (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - Amatori Rn. 31f).

3. Einzelfallentscheidung im Rahmen von ca. 2000 gerichtlich angegriffenen Kündigungen zu den Fragen, ob jedes einzelne Flugzeug, die jeweiligen Abflugstationen oder der Bereich Wet Lease jeweils eine wirtschaftliche Einheit darstellen (verneint).

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 3; BGB §§ 134, 613a Abs. 4; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a); BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen 31 Ca 15870/17)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.08.2019; Aktenzeichen 8 AZN 171/19)

 

Tenor

I. Die folgenden Berufungen werden zurückgewiesen:

der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018, Az. 31 Ca 15870/17

des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018, Az. 31 Ca 15900/17

des Klägers zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018, Az. 42 Ca 15639/17

des Klägers zu 4) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018, Az. 42 Ca 15700/17

des Klägers zu 5) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.05.2018, Az. 42 Ca 15638/17

des Klägers zu 6) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018, Az. 42 Ca 15640/17

des Klägers zu 7) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.05.2018, Az. 42 Ca 15702/17

des Klägers zu 8) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.05.2018, Az. 42 Ca 15818/17

des Klägers zu 9) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2018, Az. 23 Ca 15853/17

des Klägers zu 10) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018, Az. 38 Ca 15662/17

des Klägers zu 11) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018, Az. 38 Ca 15663/17

des Klägers zu 12) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018, Az. 38 Ca 15810/17

des Klägers zu 13) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018, Az. 38 Ca 15811/17

des Klägers zu 14) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.07.2018, Az. 38 Ca 15812/17

des Klägers zu 15) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.07.2018, Az. 38 Ca 15813/17

des Klägers zu 16) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.07.2018, Az. 38 Ca 15693/17

II. Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 16) haben jeweils die Gerichtsgebühren des zweiten Rechtszugs zu tragen, wobei sich die Gebühren nach den Streitwerten des einzelnen Berufungsverfahrens richten.

Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 16) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Sie haben die vor der Verbindung der Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten jeweils nach Maßgabe des Gegenstandswerts des einzelnen Berufungsverfahrens zu tragen. Die nach der Verbindung der Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 4,1 %, der Kläger zu 2) zu 2,6 %, der Kläger zu 3) zu 6,1 %, der Kläger zu 4) zu 5,2 %, der Kläger zu 5) zu 6,5 %, der Kläger zu 6) zu 6,8 %, der Kläger zu 7) zu 8,7 %, der Kläger zu 8) zu 7,0 %, der Kläger zu 9) zu 5,4 %, der Kläger zu 10) zu 5,0 %, der Kläger zu 11) zu 7,6 %, der Kläger zu 12) zu 8,4 %, der Kläger zu 13) zu 6,4 %, der Kläger zu 14) zu 7,4 %, der Kläger zu 15) zu 7,1 % und der Kläger zu 16) zu 5,7 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - wie in ca. 2.000 weiteren Verfahren allein in Berlin - im Kern über die Wirksamkeit einer Kündigung, die auf eine beabsichtigte Betriebsstilllegung gestützt wird. Nach Einlegung der Berufung sind vorliegend 16 Verfahren gemäß § 147 ZPO verbunden worden.

Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg, der am 17.01.2018 veröffentlicht wurde, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in Berlin bestellt worden.

Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 16) (künftig: die klagenden Parteien) waren seit deutlich mehr als 6 Monaten bei der Schuldnerin in der Funktion als Flugzeugführer/in beschäftigt.

Bei der Schuldnerin handelte es sich im Jahre 2017 um die zweitgrößte Fluggesellschaft Deutschlands, die von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel hauptsächlich Ziele überwiegend in ganz E...

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