Leitsatz (redaktionell)

Beim Abschluß von Arbeitsverträgen trägt der ausländische Gastarbeiter, der die deutsche Sprache nicht oder nicht hinreichend beherrscht, das Sprachrisiko. Er kann die Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses nicht in Berufung darauf herleiten, bei den Vertragsverhandlungen die Einstellungsbedingungen des deutschen Arbeitgebers, der ihm nur einen Zeitvertrag oder eine Probebeschäftigung auf bestimmte Zeit angeboten habe, nicht verstanden zu haben.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 620

 

Fundstellen

BerlWirt 1968, 932 (LT1)

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