Die prozentuale Minderung der Abfindung zum gemeinen Wert stellt die Höhe des Vorwegabschlags, jedoch max. 30 %, dar. Für einen höchstmöglichen Abschlag müsste demnach die Abfindung auf 70 % des gemeinen Werts festgeschrieben sein. Eine solche Regelung dürfte jedoch in der Praxis regelmäßig schwer durchzusetzen sein. In vielen Familienunternehmen dürften Abfindungen unterhalb des gemeinen Werts zwar durchaus gesellschaftsvertraglich geregelt sein, jedoch weniger auf konkret 70 % des gemeinen Werts. Für eine Anwendung des Vorwegabschlags sollten demnach eindeutige Verhältnisse im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung herrschen, um nachträgliche Differenzierungen zu vermeiden. Denn wenn innerhalb der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags unterschiedliche Abfindungshöhen (z.B. differenziert nach dem Grund des Ausscheidens) vereinbart werden, ist die höchste vereinbarte Abfindung für die Zwecke des Vorwegabschlags maßgebend (R E 13a.20 Abs. 5 Satz 4 ErbStR). Insgesamt kommt es hierbei weniger auf steuerrechtliche Gesichtspunkte an, sondern vielmehr auf persönliche und wirtschaftliche Beweggründe der jeweiligen Unternehmer.

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