Die Beschränkung der Entnahmen bzw. Ausschüttungen greift nicht für die auf der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen. Daher ist es aus Vereinfachungsgründen möglich, die auf den Gewinnanteil entfallenden Steuern pauschal mit 30 % anzusetzen. Der Nachweis einer höheren Steuer bleibt weiterhin möglich (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 3 ErbStR). Die auf mögliche Ergänzungs- und Sonderbilanzen entfallende Steuer bleibt im Gegensatz zur Begleichung einer möglichen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unberücksichtigt und gilt dabei als nicht schädlich (R E 13a.20 Abs. 3 Satz 6–7 ErbStR).

Beraterhinweis Als problematisch kann sich die Tatsache herausstellen, dass die Prüfung der höhenmäßigen Beschränkung an den Gewinn des jeweiligen Wirtschaftsjahres der Entnahme bzw. Ausschüttung gebunden ist. Da jedoch bei Personengesellschaftern regelmäßig die Höhe der persönlichen Einkommensteuer erst deutlich später feststeht, könnte dies in der Praxis zum Problem werden. Daher könnte es mitunter ratsam sein die Entnahmegrenzen nicht frühzeitig voll auszuschöpfen. Zwischen den Gesellschaftern einer Personengesellschaft können dabei erhebliche Differenzen bzgl. ihrer Entnahmebeschränkungen vorliegen, da ein Hochsteuergesellschafter deutlich mehr entnehmen kann als ein Niedrigsteuergesellschafter.

Bei Kapitalgesellschaften richtet sich der Unterschied nach der persönlichen Versteuerung der Erträge i.S.d. Teileinkünfteverfahrens oder der klassischen Abgeltungsteuer (Esskandari in Stenger/Loose, BewG/ErbStG, 156. EL 9/2021, § 13a ErbStG Rz. 274).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge