Der Vorwegabschlag kann neben den typischen Erbvorgängen auch bei Schenkungen Anwendung finden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein ganzes Familienunternehmen oder einen Anteil handelt. Das Familienunternehmen muss dabei in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der Aktiengesellschaft) geführt werden, da der Vorwegabschlag bei Einzelunternehmen und Aktiengesellschaften nicht in Betracht kommt (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 1–2 ErbStR). Weiterhin findet die Vorschrift keine Anwendung in den Fällen des §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG, da die Gesellschafter keine Anteile erwerben und so kein begünstigter Erwerb entstehen kann (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ErbStR).

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