Da es sich um eine steuererhöhende Änderung handelt, kann die Regelung nur für die Zukunft angewendet werden. Nach § 37 Abs. 18 ErbStG kann die Zugewinnausgleichsforderung erstmals bei Erwerben gemindert werden, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist/entsteht.

Beraterhinweis Die Neuregelung gilt nicht für den sog. güterrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 5 Abs. 2 ErbStG, also auch nicht für die sog. Wahl-Zugewinngemeinschaft i.S.d. § 5 Abs. 3 ErbStG. Insofern dürfte durch die Neuregelung der Zugewinnausgleich bei bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft im Wege der sog. Güterstandschaukel (trotz Notarkosten) attraktiver werden. Gegebenenfalls könnte der Zugewinn vertraglich modifiziert werden.

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