In dem Erlass werden eine Berechnungsformel und die Berechnung in mehreren Beispielen dargestellt. Es ist anzunehmen, dass die Berechnung später automatisch vorgenommen werden kann, bzw. in Berechnungstools entspr. Dienstleister übernommen wird.

Im Prinzip sind alle Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 ErbStG aufzuteilen in solche, die in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem einzelnen Vermögensgegenstand stehen (z.B. Grundschuld auf einem Grundstück) und in solche, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z.B. eine Pflichtteilsverbindlichkeit). Neu ist, dass dann die Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, auf alle Vermögensgegenstände des Erwerbs aufgeteilt werden müssen. Zum Beispiel muss ein Pflichtteilsanspruch Kapitalanlagen in dem Verhältnis zugeordnet werden, in dem die Kapitalanlagen (netto) zum Gesamtwert aller Vermögenswerte (netto) stehen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 7 ErbStG). Soweit dann ein (Pflichtteilsanspruch-)Anteil auf einen Vermögensgegenstand entfällt, der steuerfrei ist – z.B. auf ein Denkmalobjekt oder auf nach §§ 13a13c ErbStG befreite Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann insoweit die Pflichtteilsverbindlichkeit nicht (§ 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG) oder nicht anteilig (§ 10 Abs. 6 Satz 10 ErbStG) abgezogen werden. (Hinweis: Der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten ist bei einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ErbStG begrenzt, soweit für das begünstigte Vermögen eine Steuerbefreiung gewährt wird [§ 10 Abs. 6 Satz 10 neu ErbStG – bisher Abs. 6 Satz 4, R E 10.9 Abs. 4 ErbStR 2019]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge