Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweils letzten Erwerbs im Zehn-Jahres-Zeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). (Hinweis: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs, gilt das Ereignis auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit und somit als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Nach der Neuregelung in § 14 Abs. 2 ErbStG gilt: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs, gilt dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis).

Beraterhinweis Anzumerken ist, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung eines Steuerbescheids für einen früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerb als rückwirkendes Ereignis gelten; ebenso der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt (so schon bisher § 14 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge