Der Steuerabzug greift auch, wenn Einkünfte des Künstlers aus der Darbietung und den Nebenleistungen einer anderen Person zufließen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Steuerabzug umgangen wird, indem eine einheitliche Leistung in Haupt- und Nebenleistungen aufgespalten wird. Das ist nicht der Fall, wenn ein Dritter diese Nebenleistungen selbstständig erbringt, z. B. Leistungen einer Event- oder Servicegesellschaft. Der Steuerabzug ist nur unabhängig davon, wem die Vergütung zufließt, nicht aber davon, wer die Nebenleistungen erbringt. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgt daher nur, wenn die Einkünfte des Darbietenden künstlich auf einen Dritten verlagert werden. Bei dem Künstler selbst dürfte dieser Fall kaum vorkommen; praktisch bedeutsamer ist dies bei dem Verwertungstatbestand ("Veranstalter (Steuerabzug)").

Der Steuerabzug entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG, doch ist diese Abgeltungswirkung in einer Reihe von Fällen, insbesondere bei EU- und EWR-Staatsangehörigen, ausgeschlossen ("Abgeltungswirkung").

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