Überblick

Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten der Mandantschaft und der Steuerberaterin/dem Steuerberater durch den Steuerberatervertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Dieser muss nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, auch wenn dies empfehlenswert ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberatungsvertrag gekündigt bzw. das Mandat niedergelegt werden kann und ob und in welchem Umfang ein Honorar verlangt werden kann, ist von der rechtlichen Einordnung des konkreten Steuerberatungsvertrags abhängig. Rechtsbeziehungen zwischen Steuerberatung und Mandantschaft können aufgrund eines Vertrags der schriftlich, mündlich oder konkludent vorliegt, geschlossen werden.

Die Beurteilung, ob der Vertrag Dienstleitungscharakter oder Werkvertragscharakter hat, ist ebenso wie die Frage, ob es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, entscheidend für die Kündigungsmöglichkeiten und die Beurteilung der daraus folgenden Vergütungs- und Entschädigungsregelungen.

Wurde kein wirksamer Steuerberatungsvertrag geschlossen, können sich Honoraransprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder durch ungerechtfertigte Bereicherung ergeben. Allerdings stellt sich die Frage der Kündigung oder Niederlegung eines Mandats in der Regel in diesen Fällen nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Je nach Regelungsinhalt handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag entweder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 611 ff. BGB oder mit Werkvertragscharakter nach §§ 631 ff. BGB.

Außerdem wird danach unterschieden, ob es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB handelt.

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