Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich werden die Rechte und Pflichten der Mandantschaft und der Steuerberaterin/dem Steuerberater durch den Steuerberatervertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Dieser muss nicht zwingend schriftlich abgefasst werden, auch wenn dies empfehlenswert ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberatungsvertrag gekündigt bzw. das Mandat niedergelegt werden kann und ob und in welchem Umfang ein Honorar verlangt werden kann, ist von der rechtlichen Einordnung des konkreten Steuerberatungsvertrags abhängig. Rechtsbeziehungen zwischen Steuerberatung und Mandantschaft können aufgrund eines Vertrags der schriftlich, mündlich oder konkludent vorliegt, geschlossen werden.

Die Beurteilung, ob der Vertrag Dienstleitungscharakter oder Werkvertragscharakter hat, ist ebenso wie die Frage, ob es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, entscheidend für die Kündigungsmöglichkeiten und die Beurteilung der daraus folgenden Vergütungs- und Entschädigungsregelungen.

Wurde kein wirksamer Steuerberatungsvertrag geschlossen, können sich Honoraransprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder durch ungerechtfertigte Bereicherung ergeben. Allerdings stellt sich die Frage der Kündigung oder Niederlegung eines Mandats in der Regel in diesen Fällen nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Je nach Regelungsinhalt handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag entweder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 611 ff. BGB oder mit Werkvertragscharakter nach §§ 631 ff. BGB.

Außerdem wird danach unterschieden, ob es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 Sätze 1, 2 BGB handelt.

1 Individuell vereinbarter Steuerberatungsvertrag

Ein individuell vereinbarter Steuerberatungsvertrag kommt in der Praxis eher selten vor. Er setzt nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB voraus, dass die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien einzeln ausgehandelt werden. Ausgehandelt werden Vertragsbedingungen dann, wenn die zu treffenden Regelungen ernsthaft zur Disposition standen und den Beteiligten Gestaltungsfreiheiten hinsichtlich der zu treffenden Regelungen eingeräumt werden. Wird lediglich in einem Vertragsvordruck der Name der Mandantin/des Mandanten eingetragen oder der Vertragsgegenstand oder die Vertragsdauer näher beschrieben, liegt noch kein Aushandeln von Regelungen des Vertrags vor. Auch das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen ändert grundsätzlich nichts daran, dass die übrigen Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen bleiben.[1]

Im Rahmen von Steuerberatungsverträgen trägt in der Regel die Steuerberaterin/der Steuerberater, nicht die Mandantschaft, die Beweislast für das Vorliegen einer individuellen Abrede. Werden die Regelungen einzeln ausgehandelt, sollte deshalb unbedingt dokumentiert werden, welche Regelungen im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt und diskutiert wurden. Insbesondere sollte dokumentiert werden, welche Leistungen/Zugeständnisse von welcher Partei abweichend von dem ursprünglichen Entwurf gemacht wurden. Voraussetzung dafür ist die Verhandlungsbereitschaft. Daran fehlt es, wenn bei langjährigen Vertragsbeziehungen stets die Verhandlungsbereitschaft behauptet wird, es aber niemals zu Änderungen der Vertragsbedingungen kommt. Beiden Vertragsparteien muss es möglich sein, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen.[2]

[1] BGH 97, 215.
[2] BGH, Leitsatzentscheidung v. 20.1.2016, VIII ZR 26/15.

2 Steuerberatungsvertrag als Formularvertrag

In der Regel handelt es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Mandantschaft und der die Steuerberatung anbietenden Person, zumindest, soweit diese Vereinbarungen schriftlich abgefasst werden, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

 
Hinweis

Eine einzelne Klausel kann entscheidend sein

Wird nur eine einzelne Regelung oder Klausel im Vertrag individuell ausgehandelt, kann dies dazu führen, dass diese einzelne Klausel individuell vereinbart wurde, während die übrigen Klauseln ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) behalten.

3 Steuerberatungsvertrag – Werkvertrag oder Dienstvertrag?

In der Regel handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.[1] Ein Werkvertrag wird angenommen, wenn eine ganz bestimmte Tätigkeit zu erbringen ist, etwa die Erstellung eines Gutachtens oder die Erstellung einer einzelnen Steuererklärung, z. B. einer Schenkungsteuererklärung. Die Rechtsprechung nimmt in der Regel Dienstleistungsverträge an. Mit der Anerkennung von Werkverträgen sind die Gerichte eher zurückhaltend.

So hat der BGH[2] auch dann einen Dienstleistungsvertrag angenommen, als der Steuerberater lediglich mit der Buchführung, der Erstellung eines Jahresabschlusses und der Vorbereitung einer Steuererklärung beauftragt wurde. Nur wenn lediglich eine "einmalige Einzelleistung" geschuldet wird, wird ein Wer...

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