In der Regel handelt es sich bei einem Steuerberatungsvertrag um die Verpflichtung zur Erbringung von Diensten höherer Art, die aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung übertragen werden.[1] Ist das der Fall, kann eine Kündigung, wie § 627 BGB zeigt, der bei Diensten höherer Art anzuwenden ist, ohne Angaben von Gründen ausgesprochen werden. Im Gegensatz dazu wäre eine Kündigung eines Dienstvertrags, nach dem keine Dienste höhere Art zu erbringen sind, nach § 626 BGB nur wirksam, wenn die Fortsetzung des Dienstvertrags der kündigenden Person nicht mehr zugemutet werden kann. Für die Kündigung des Steuerberatervertrags gelten also in der Regel die erleichterten Voraussetzungen des § 627 BGB.

Dienste höherer Art sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Die freien Berufe, wie die Steuerberatung, zählen in der Regel dazu.[2]

Danach kann die Mandantschaft jederzeit den Vertrag ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen, der Steuerberater nur dann, wenn die Mandantin/der Mandant in der Lage ist, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen. Eine Kündigung zur "Unzeit" durch die beratende Partei ist danach nicht zulässig. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds wird die Kündigung zur Unzeit akzeptiert.

[2] BGB-Kommentar Palandt-Weidenkaff, 80. Aufl. 2021, § 627 Rz. 2.

5.1.1 Vertraglich vereinbarte Kündigungsregelungen

Die Regelung, jederzeit den Steuerberatungsvertrag kündigen zu können, ist abdingbar, d. h., die Parteien können eine Kündigungsfrist für die (ordentliche) Kündigung vereinbaren. Ob eine solche Vereinbarung auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist,[1] wird von der h. M. bejaht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vertraglich vereinbarte Kündigungsregel

Steuerberaterin S wird im November 01 vom Unternehmen U beauftragt, eine Steuererklärung, die Ende Dezember 01 einzureichen ist, für U zu erstellen. S nimmt den Auftrag an.

Anfang Dezember 01 fragt F, eine Freiberuflerin, ob ihre Steuererklärung, die bis Ende Dezember 01 erstellt werden muss, von S übernommen werden kann. S lehnt ab, weil sie absehen kann, dass sie angesichts der bereits beauftragten Steuererklärungen, die bis Ende Dezember 01 fertiggestellt werden müssen, die Steuererklärung von F nicht mehr fristgerecht erstellen könnte.

Mitte Dezember 01 kündigt U das Steuerberatungsmandat. Leistungen waren von S gegenüber U bis dahin noch keine erbracht worden, nach ihrer Planung sollte die Steuererklärung für U in der 3. Adventswoche erstellt werden.

Nach der gesetzlichen Konzeption würde durch die Kündigung von U die S keinen Honoraranspruch haben, obwohl sie u. a. wegen des Auftrags von U den Auftrag der Freiberuflerin abgelehnt hat. Hier besteht ein Bedürfnis, die Steuerberaterin vor solchen Nachteilen zu bewahren, indem eine Kündigungsfrist – etwa von 3 Monaten – vereinbart wird.

Das Gesetz hält für dieses Problem keine interessengerechte Lösung bereit. Deshalb spricht viel dafür, eine Kündigungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln zu dürfen. Der BGH[3] stellte klar, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für eine Kündigung nach § 627 BGB nicht schlechthin verboten ist. Entscheidend sei vor allem der Inhalt des einzelnen Vertrags. Das Zivilrecht hat zu der Frage, ob die Vereinbarung einer Kündigungsfrist einer nach § 627 BGB auszusprechenden Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist, ausdrücklich keine Regelung getroffen.

[2] BGB-Kommentar Palandt-Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 627 Rz. 5; BGH, WM 05,1667; BGH NJW 10, 1520.

5.1.2 Kündigungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in der Regel als unzulässig eingestuft

Auch wenn Einiges dafür spricht, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Kündigungsregelungen zu einer Kündigung nach § 627 BGB aufzunehmen, tut sich die Rechtsprechung damit sehr schwer. Das OLG Düsseldorf[1] hat festgestellt, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) das jederzeitige Kündigungsrecht eines Steuerberatungsmandats nicht zulässig ist. Das OLG Koblenz[2] entschied, dass jedenfalls eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende zu lange ist. Als nicht zulässig angesehen wurde auch eine formularmäßig getroffene Vereinbarung, nach der sich die Mandantin/der Mandant bei Kündigung zur Zahlung einer Pauschalen in Höhe der Hälfte des Honoraranspruchs verpflichtete.[3] Der BGH[4] verwarf die Zulässigkeit einer formularmäßig vereinbarten Kündigungsfrist. Allerdings betonte er, dass dies keine endgültige Entscheidung sei, sondern lediglich in Bezug auf die im Streitfall getroffene Regelung. Danach konnte der Mandant jährlich nur einmal kündigen.

Eine Individualabrede, nach der sich der Steuerberatungsvertrag jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wird, wurde als zulässig eingestuft.[5] Allerdings bedeutet die Vereinbarun...

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