Umgangssprachlich wird meist der Begriff Kryptowährungen verwendet, womit "virtuelle Währungen" gemeint sind.[1] Dieses Verständnis ist aber nur dann zutreffend, wenn damit Kryptowährungen gemeint sind, denen eine Zahlungsersatzfunktion zukommt bzw. diese Zahlungsersatzfunktion überwiegt, es sich also um währungsähnliche Wirtschaftsgüter handelt. Bei sog. Currency Token (wie z. B. Bitcoin) ist dies stets der Fall. Nachstehend sollen nur die "reinen" Kryptowährungen betrachtet werden, denen eine solche Zahlungsersatzfunktion zukommt.

 
Hinweis

Kryptowährung auf Zahlungsersatzfunktion prüfen

Aufgrund der Vielzahl der am Markt befindlichen Kryptowährungen muss jede einzelne Kryptowährung daraufhin untersucht werden, ob ihr eine solche Zahlungsersatzfunktion zukommt und diese – vergleichbar mit einer Fremdwährung – ein Wirtschaftsgut im Rahmen des § 23 EStG darstellt.[2] Je nach Ausgestaltung können insbesondere bei sog. Equity Token[3] Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG oder nach § 17 EStG vorliegen, wenn diese aktienähnlich ausgestaltet sind. Gleiches gilt für sog. Security Token[4], wenn bei diesen die Zahlungsersatzfunktion in den Hintergrund tritt und diese virtuellen Schuldscheinen ähneln.

Bei sog. Utility Token[5] ist ebenfalls zu prüfen, ob die Zahlungsersatzfunktion oder die konkret nutzbare Dienstleistung überwiegt. Ist letzteres der Fall, wäre der Token als Gutschein bzw. digitale Wertmarke anzusehen.

[1] So auch Andres/Hötzel/Kranz, DStR 2022 S. 2242.
[3] Ausführlich dazu Werneburg, BB 2019 S. 2844, 2845.
[4] S. Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 56; Ausführlich hierzu Figatowski, NWB 2019 S. 2352.
[5] S. Steger, Bitcoin und andere Kryptowährungen (currency token), S. 56.

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