Der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommene Gesellschafter hat seinerseits einen Regressanspruch gegen die insolvente Gesellschaft, die allerdings im Rang nach den Insolvenzforderungen behandelt wird.[1] Im Regelfall bedeutet dies, dass der Gesellschafter mit seinem Anspruch auf der Strecke bleibt, weil die Insolvenzmasse verbraucht ist, bevor die nachrangigen Forderungen bedient werden. Von der Nachrangigkeit und den o. g. speziellen Anfechtungstatbeständen ausgenommen sind nicht geschäftsführende Gesellschafter, die lediglich mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt sind sowie Forderungen von Gesellschaftern, die Sanierungskredite betreffen.[2]

Grund für die Nachrangigkeit ist, dass die Gesellschafterleistung nach ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Leistung von Eigenkapital vergleichbar ist.[3] Ist die gesicherte Forderung nach eröffnetem Insolvenzverfahren noch offen, kann der Drittgläubiger quotale Befriedigung nur in Höhe des Ausfalls nach Verwertung der Gesellschaftersicherheit verlangen.[4]

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