Bei akzessorischen Rechten wie Bürgschaften, Pfandrechten und Hypotheken endet das Recht des Geschäftspartners daran mit der Tilgung der gesicherten Forderung samt Zinsen von selbst.

Bei den übrigen Sicherheiten kommt es auf die konkret getroffene Sicherungsabrede an. Diese Abrede regelt vor allem,

  • welche Sicherheiten zu bestellen sind,
  • welche Forderungen sie sichern sollen,
  • wie die Sicherheiten vom Geschäftspartner und vom Sicherungsgeber selbst zu behandeln sind,
  • wann und in welcher Weise sie zurückzuübertragen sind und
  • in welcher Weise sie erforderlichenfalls zu verwerten sind.

Wie sie ausfällt, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern hängt von der wirtschaftlichen Macht der Vertragspartner ab.

Schweigt die Sicherungsabrede, so hat derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Rechtsgrundes einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückgewähr der Sicherheit an sich[1] – den er allerdings ggf. bei Gericht einklagen muss.

 
Praxis-Tipp

Rückgewähranspruch sichern

Sie als Sicherheitsleistender sollten bei den Verhandlungen auf möglichst konkrete Fassung des Rückgewährsanspruchs drängen.

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