Grundsätzlich gilt bei der GmbH das Prinzip der beschränkten Haftung. Allerdings haftet die GmbH selbst ihren Gläubigern durchaus mit dem vollen Gesellschaftsvermögen. Sie kann sich also bei Verträgen, die ihre Geschäftsführer für sie geschlossen haben, nicht auf das Prinzip der Haftungsbeschränkung berufen. Nur ihre Gesellschafter sind – normalerweise – vor einer persönlichen Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen geschützt, besonders ihrem Privatvermögen.

Das bedeutet:

  • Die Gesellschafter profitieren zwar vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, das "ihre" GmbH betreibt.
  • Umgekehrt müssen sie die Unternehmensrisiken nicht tragen – abgesehen natürlich von dem Umstand, dass der Wert ihrer Beteiligung sinkt, wenn die GmbH rote Zahlen schreibt, und dass vielleicht sogar ihre Einlagen verloren sind.

Eben dies ist der wichtigste Grund, weshalb die GmbH und die GmbH & Co. KG als Unternehmensform bei den Beteiligten besonders beliebt sind.

Die Interessen der Geschäftspartner einer GmbH (oder einer GmbH & Co. KG) sind genau entgegengesetzt: Ihnen ist an einer möglichst großen Haftungsmasse gelegen. Die Beschränkung ihrer Zugriffsmöglichkeiten auf das GmbH-Vermögen scheint vielen Geschäftspartnern suspekt; im Falle der Insolvenz der GmbH müssten sie sich mit der Insolvenzquote begnügen, die regelmäßig äußerst bescheiden ausfällt – bis hin zu 0 %. Deshalb verlangen Geschäftspartner der GmbH oft zusätzliche Sicherheiten, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, sondern sie in Vorleistung treten sollen oder der GmbH ein Darlehen gewähren.

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