Die Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Kraftfahrzeuganhänger" richten sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach dem Verkehrsrecht. Nach § 1 Abs. 2 StVG[1] gelten als Kraftfahrzeuge i. S. d. StVG und über § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auch Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ebenso richtet sich die Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. durch Auslegung der Begriffe Pkw, Lkw oder Kraftrad, nach den maßgebenden Vorschriften des Verkehrsrechts.

Hierbei sind die Hauptzollämter (HZA) als die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden der Zollverwaltung regelmäßig an die Beurteilung der Verkehrsbehörden (Zulassungsbehörden, Kraftfahrt-Bundesamt – KBA) zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten gebunden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Die Feststellungen der Zulassungsbehörden werden hierbei in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[2]- dokumentiert und entfalten bezüglich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 AO. Nach § 5 Abs. 1 KraftStDV sind die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KraftStDV und 3 KraftStDV mitzuwirken. In der Vorschrift des § 5 Abs. 2 KraftStDV ist ein Katalog von Prüf- und Übermittlungspflichten insbesondere der Kraftfahrzeugsteuererklärung und technischer Daten enthalten. § 5 Abs. 3 KraftStDV schafft den Rahmen dafür, dass diese Daten auf elektronischem Wege gem. § 87a bis § 87d und § 93c AO dem zuständigen HZA zur Verfügung gestellt werden.

 

Besonderheit

Einstufung durch die Zulassungsbehörden

Die Feststellungen der Zulassungsbehörden sind seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG[3] auch für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und der Aufbauart verbindlich und der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich zu Grunde zu legen. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der Übergangsfrist der bis 31.12.2020 gültigen Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG noch Bedeutung. Durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist die Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG aufgehoben worden.

Dieser Einstufung durch die Verkehrsbehörden kommt insbesondere dann eine besondere Bedeutung zu, wenn von der Einordnung abhängt, ob ein Fahrzeug

  • als Pkw eingestuft wird und damit bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009 nach dem Hubraum und der Schadstoffklasse besteuert wird (hubraumorientierte Besteuerung) oder ab dem 1.7.2009 nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum, der jedoch nur noch zur Ermittlung eines "Sockelbetrags" dient, besteuert wird, (kohlendioxid-orientierte Besteuerung).
  • als Lkw eingestuft wird und damit in die Kategorie "anderes Fahrzeug" fällt und nach zulässigem Gesamtgewicht und ggf. Schadstoff- und Geräuschemission besteuert wird.

Die Besteuerung nach Hubraum und Schadstoffklasse oder Kohlendioxid und Hubraum führt regelmäßig zu einer deutlich höheren Kraftfahrzeugsteuer als die Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht. In besonderer Weise gilt dies für Fahrzeuge, die durch einen Selbstzündungsmotor (Diesel) angetrieben werden.

Im Rahmen der hubraum- oder kohlendioxid-orientierten Besteuerung finden für Diesel-Pkw deutlich höher Tarife Anwendung. So beträgt z. B. der Hubraumsockelbetrag bei kohlendioxid-orientierter Besteuerung bei Benziner-Pkw 2 EUR pro 100 cm³, bei Diesel-Pkw 9,50 EUR pro 100 cm³.

 
Wichtig

Verkehrsrecht

Die Begriffe des KraftStG richten sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie StVG, FZV, StVZO oder PBefG.[4] Die Finanzverwaltung, namentlich das nach § 1 KraftStDV zuständige HZA, ist hierbei, soweit im KraftStG nichts anderes bestimmt ist, für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG an die Feststellungen der Zulassungsbehörden und deren Auslegung der verkehrsrechtlichen Begriffe gebunden. Diese Feststellungen der Zulassungsbehörden werden hierbei in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[5]- dokumentiert und entfalten bezüglich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 AO. Grundlage für die – regelmäßig elektronische – Übermittlung dieser Daten an das HZA sind die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 KraftStDV, § 36 Abs. 1 FZV und § 5 Abs. 3 KraftStDV. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet für die Besteuer...

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