Rz. 72

Voraussetzung für die Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Kfz zum Unternehmen ist eine 10 %ige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Die Zuordnung des Kfz zum Unternehmen richtet sich wesentlich nach der im Zeitpunkt der Anschaffung geplanten Verwendung des Kfz im ersten Besteuerungszeitraum.[1] Dabei ist das voraussichtliche Verhältnis der Jahreskilometer für die unterschiedlichen Nutzungen maßgeblich. Liegt eine Ersatzbeschaffung vor, so kann das Aufteilungsverhältnis des Vorjahres herangezogen werden. Der Unternehmer muss die Absicht seiner Verwendung objektiv belegen und in gutem Glauben erklären.

Das Kfz ist vollständig dem Unternehmen zuzuordnen, wenn der Unternehmer beabsichtigt, es ausschließlich für unternehmerische Zwecke zu verwenden (Zuordnungsgebot). Soll das Kfz ausschließlich für private Zwecke verwendet werden, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Wird beabsichtigt, das Kfz zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke zu nutzen und damit teilunternehmerisch, so ist weiterhin zu unterscheiden, ob das Kfz für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.  e.  S.[2] oder für unternehmensfremde (private) Zwecke[3] verwendet wird.

Handelt es sich bei der nichtunternehmerischen Verwendung des Kfz um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.  e.  S., kann das Kfz nicht vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.[4]

Ist die nichtunternehmerische Verwendung des Kfz hingegen eine unternehmensfremde Nutzung für private Zwecke, so hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann das Kfz entweder ganz dem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang im nichtunternehmerischen Bereich belassen oder nur teilweise im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Nutzung.[5] Der privat genutzte Teil wird dabei als separater Gegenstand angesehen.[6]

 

Rz. 73

Für die Ermittlung der 10 %-Grenze ist bei Pkw auf das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Kfz abzustellen. In Fällen geringfügiger unternehmerischer Nutzung trifft im Zweifel den Unternehmer die Beweislast, anhand der Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern) glaubhaft zu machen, dass das Kfz zu 10 % oder mehr betrieblich verwendet wird.

 

Rz. 74

Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit ist nach dem BMF-Schreiben vom 5.6.2014[7] regelmäßig von einer unternehmerischen Nutzung zu weniger als 10 % auszugehen. Dies gilt analog für die weiteren Fahrzeuge des Gesellschafters einer Personengesellschaft, der mehr als ein Fahrzeug privat nutzt.

 

Rz. 75

Theoretisch ist es möglich, ein gemischt (z.  B. zu 70 % unternehmerisch und zu 30 % privat) genutztes Kfz nur anteilig, im Beispiel zu 70 %, dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. In diesem Fall beträgt der Vorsteuerabzug 70 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 4.4).[8] Ändert sich der Umfang der privaten Nutzung in den Folgejahren, können bezüglich des Vorsteuerabzugs Korrekturen erforderlich werden.

 

Rz. 76

Nicht zweifelsfrei erscheint die Bestimmung der 10 %-Grenze im Einzelfall, da im Zeitpunkt der Zuordnung des Leistungsbezugs des Kfz nur auf prognostizierte Fahrleistungen abgestellt werden kann. Das Problem der Wahl des Prognosezeitraums wird durch die Ermächtigung des Rates der EU[9] zur 10 %-Grenze insofern entschärft, als die Ermächtigung nur ein Vorsteuerabzugsverbot und nicht wie § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ein Verbot der Unternehmenszuordnung erlaubt. Bei ermächtigungskonformer Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die sofortige Unternehmenszuordnung eines Kfz, das der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb zu weniger als 10 %, aber später mindestens im Umfang von 10 % für das Unternehmen nutzen will, zuzulassen. Der Vorsteuerabzug ist nachträglich gemäß § 15a UStG zeitanteilig zu gewähren.[10]

 

Rz. 77

Die 10 %-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt nicht für sonstige Leistungen, die gemischt verwendet werden. Bei Miete oder Leasing eines gemischt genutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich eine Aufteilung entsprechend der beabsichtigten Nutzung nach dem Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung vorzunehmen. Im Falle der teilunternehmerischen Verwendung kann der Unternehmer die Miet-/Leasingleistungen und die Unterhaltskosten im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zuordnen. Die unternehmensfremde Nutzung ist dann nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.[11]

[1] Abschn. 15.2c Abs. 12 Satz 1 UStAE; BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 – S 7300/07/10002:001 – 2014/0492152, BStBl 2014 I S. 896, Tz. I Nr. 1. b).
[2] Vgl. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE; BMF, Schreiben v. 2.1.2012, IV D 2 – S 7300/11/10002 – 2011/1014846, BStB...

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