Der Vertretene ist nach den vorstehenden Ausführungen im Falle der Kostenverursachung durch einen vollmachtlosen Vertreter nicht schutzlos, sondern kann sich im Rahmen der Erinnerung (§ 66 GKG) erfolgreich auf § 21 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 3 GKG berufen. Zwar hat die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Abs. 7 S. 1 GKG), es kann aber zusätzlich gem. § 66 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (s. FG Münster v. 7.1.2021 – Ko 3643/20).

Es bleibt das Problem, dass der Staat bei Anwendung des § 21 Abs. 1 GKG am Ende auf den Kosten des Verfahrens sitzen bleibt, da der vollmachtlose Vertreter nach Ergehen einer Sachentscheidung nicht mehr als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann. Werden die (vorläufig festgesetzten) Gerichtskosten daher nicht bezahlt, stellt dies meiner Ansicht nach stets einen Umstand dar, der das Gericht vor einer Entscheidung in der Sache zur Anforderung einer Vollmacht berechtigt bzw. sogar verpflichtet.

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