RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer[*]
Im Jahr 2020 haben die Finanzgerichte insgesamt 2003 Fälle durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erledigt (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/finanzgerichte-2100250207004.pdf?__blob=publicationFile. Tz. 2), davon etliche im Sinne der Kläger. Gerade auch die Möglichkeit, in einer solchen – ohne mündliche Verhandlung ergehenden – Entscheidung sogar die Revision zuzulassen (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO), hat die Attraktivität dieser Entscheidungsmodalität wachsen lassen. Hierzu trägt gewiss auch bei, dass der Gerichtsbescheid so lange als Urteil gilt, wie kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird (§ 90a Abs. 2 FGO).
Der letztgenannte Punkt wirft die Frage auf, ob dies auch kostenrechtlich so zu sehen ist.
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