Leitsatz

Wird der Einmalbetrag beim Abschluss einer Rentenversicherung mit Kredit finanziert, stellen die Darlehenszinsen und die Kosten der Kreditvermittlung Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Einkünften dar. Bei einer so genannten Aufschub- oder Mehrertragsrente, die den Beginn der Rentenzahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, sind die Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten.

 

Sachverhalt

Die Klägerin schloss im Jahr 1999 einen Rentenversicherungsvertrag ab, der gegen Zahlung eines Einmalbetrags ab dem Jahr 2011 eine jährliche Rentenzahlung vorsieht. Zuzüglich zur Rente soll eine bis dahin vom Versicherungsgeber erwirtschaftete Überschussbeteiligung gezahlt werden, die jährlich verzinslich angesammelt wird. Neben dem Anrecht auf Rentenzahlung hat die Klägerin auch ein Kapitalwahlrecht. Die Rente wird auf die Lebenszeit der Klägerin gezahlt, mindesten aber für 10 Jahre. Beim Tod der Klägerin vor Rentenbeginn wird das Kapital zuzüglich der Überschussbeteiligung, aber ohne Zinsen zurückgezahlt. Der Einmalbetrag wurde über ein Bankdarlehen finanziert, zu dessen Sicherung die Ansprüche auf die spätere Rentenzahlungen und die Überschussanteile an die Bank abgetreten wurden.

Das Finanzamt behandelte die Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es ist der Auffassung, dass während der Ansparphase Kapitalerträge durch Verzinsung der Überschussanteile entstehen. Diese würden mit Beginn der Auszahlungsphase durch Umwandlung der eingezahlten und angesammelten Beträge in ein Rentenstammrecht zufließen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG gehören die gezahlten Kreditkosten zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Die der Klägerin nach Ablauf der Aufschubzeit zufließenden Einnahmen seien eindeutig wiederkehrende Leistungen. Entscheidend sei die Zusage des Versicherungsgebers auf Zahlung einer wiederkehrenden Leistung in Abhängigkeit von der Lebenszeit eines Menschen. Die Höhe der jährlichen Leistung sei vertraglich festgelegt und nicht vom Ermessen des Versicherungsgebers abhängig.

Die von der Klägerin aufgewendeten Finanzierungskosten seien in voller Höhe Werbungskosten, weil sie zum Erwerb und zur Sicherung der zukünftigen steuerpflichtigen Einkünfte dienen. Eine Aufteilung des Vertragsverhältnisses in eine Ansparphase mit Einkünften aus Kapitalvermögen und eine Auszahlungsphase mit wiederkehrenden Leistungen komme nicht in Betracht. Während der Ansparphase fließen keine Zinseinnahmen zu. Sie fließen erst über die späteren jährlichen Rentenzahlungen und sind zusammen mit den Kapitalrückzahlungen mit einem Leibrentenrisiko behaftet. Nur wenn es zum Abbruch eines Leibrentenverhältnisses durch Rückkauf oder Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt, werden die Zinsen als Kapitaleinkünfte realisiert.

An diesem Ergebnis ändert es auch nichts, dass das Finanzamt wegen der Abtretung des Versicherungsvertrags zur Finanzierung bereits einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid gem. § 9 der VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO erlassen hat. Dieser Bescheid stellt lediglich die Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus dem Vertragsverhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fest. Die Feststellungswirkung bezieht sich dabei nur auf die Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht, nicht aber auf die Qualifikation der Einkünfte.

 

Hinweis

Diese anlegerfreundlichen Entscheidung des FG Nürnberg ist zu begrüßen, weil sie insbesondere Schluss macht mit der fiktiven Trennung von Kapitalansparphase und späterer Auszahlungsphase. Die Einheitlichkeit der Maßnahmen für eine private Altersversorgung wird damit gewährleistet und eine Besteuerung fiktiver, nicht realisierter Kapitalerträge verhindert. Die Entscheidung konnte allerdings nur so ausfallen, weil die Einkünfteerzielungsabsicht bei den vorliegenden Daten nicht in Frage gestellt werden konnte. Sollte dies der Fall sein, ist der Abzug von Werbungskosten weiterhin zu versagen (vgl. BFH, Urteil v. 25.12.1999, BStBl 2000 II S. 267). Als steuerorientierte Kapitalanlage ist somit die Aufschub- oder Mehrertragsrente sicherlich nicht geeignet.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2003, III 208/2001

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