Leitsatz

Auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steht dem Abzug der Studienaufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen. Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".

 

Sachverhalt

Die Klägerin studierte nach ihrem in 2003 abgelegten Abitur bis Juli 2006 Psychologie an einer Universität in Australien. Nach dem Abschluss Bachelor of applied science kehrte die Klägerin im Juli 2006 wiederum in die elterliche Wohnung zurück und nahm anschließend zum 1.10.2006 das Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften in Deutschland auf. Für das Streitjahr 2006 machte die Klägerin die Aufwendungen für das Studium i.H.v. 17.328 EUR als Werbungskosten geltend und beantragte die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Diesen Antrag lehnte das FA ab, da die Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das FG hat festgestellt, dass im Streitfall der erforderliche erwerbsbezogene Veranlassungs-zusammenhang der Studienaufwendungen zu bejahen sei, und die Aufwendungen der Klägerin für das Studium daher beruflich veranlasst sind. Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".

 

Hinweis

Die vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 64/12 geführt. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Werbungskostenabzugs einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. Man darf gespannt sein, wie der BFH und dann ggf. das BVerfG entscheidet, zumal der BFH in seinen Urteilen v. 28.7. 2011 bereits darauf hingewiesen hat, dass eine per Gesetz "verordnete" private Mitveranlassung von Berufsausbildungskosten verfassungsrechtlich bedenklich sei. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind noch die Revisionsverfahren VI R 61/11, VI R 2/12 und VI R 8/12 beim BFH anhängig. Da der BFH mit Urteil v. 19.9.2012, VI R 78/10 für den Fall eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung entschieden hat, dass die Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten in Abzug gebracht werden können, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist und das Studium in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einkünften steht, sollten im Rahmen der Festsetzungsfrist auch für die Fälle des Erststudiums nach Abitur noch rückwirkend Anträge auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gestellt werden. Dabei sind nun neben den übrigen Studienkosten ggf. auch die oft nicht unerheblichen Kosten der Unterkunft am Studienort zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2011, 1 K 2819/08 F

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