Rz. 16

Gegenstand des Konzernanhangs ist einzig der als wirtschaftliche Einheit verstandene Konzern und nicht das Mutterunternehmen oder die rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen. Der Konzernanhang kann daher nur in bestimmten Teilen aus den Anhängen der Einzelunternehmen abgeleitet werden (z. B. Aufgliederung einzelner Posten von Bilanz und GuV). Im Wesentlichen ist er eigenständig zu entwickeln.[1] Gleichwohl kann nach § 298 Abs. 2 HGB eine Zusammenfassung des Anhangs des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens und des Konzernanhangs erfolgen, wenn die Abschlüsse gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss dann aber klar hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.

[1] Vgl. Poelzig, in Schmidt, Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rz. 3.

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