(1) Die Gemeinden und Landkreise (Kommunen) sind berechtigt, aufgrund dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.

 

(2) Abgaben sind Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstige Abgaben.

 

(3) Die §§ 2 bis 4 und 15 bis 21 gelten auch für Abgaben, die die Kommunen aufgrund anderer Gesetze erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Messbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Kommunen.

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