(1) 1Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. 2Die Satzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

 

(2) 1Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. 2Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltsschuldner hierdurch nicht eintritt. 3§ 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.[1] [Bis 03.12.2019: § 46 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.]

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 04.12.2019.

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