(1) 1Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. 2Soweit Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, die Erneuerung sowie die nicht von den Erstattungspflichtigen verursachte Änderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entstehen, können sie in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden. 3Der Pauschalbetrag und der Pauschalsatz sind einheitlich festzulegen.

 

(2) 1Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung des Anschlusses oder einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. 2Die Durchführung der Maßnahme kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. 3§ 7 Abs. 7 gilt entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge