Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 18
Der Ablauf einer Einkaufskommission entspricht grundsätzlich dem Ablauf bei der Verkaufskommission, jedoch nur mit dem Unterschied, dass der Lauf der Ware entgegengesetzt ist. Ausgangspunkt ist deshalb wiederum der Abschluss des Kommissionsvertrages, durch welchen der Kommissionär verpflichtet wird, für den Kommittenten eine bestimmte Ware zu besorgen.
Rz. 19
Regelmäßig wird dabei eine Preisvereinbarung getroffen mit dem Ziel, dass der Kommissionär nicht teurer als zu dem festgelegten Preis einkaufen darf. Kauft er unter diesem Preis ein, so steht der Vorteil dem Kommittenten zu. Aus diesem Grund wird der Kommissionär auch häufig an einem erzielten Preisvorteil beteiligt, um ihm einen Anreiz zu einem günstigen Abschluss zu geben; zumindest wird die Provision aber auf der Basis des maximalen Preises gezahlt, um den Kommissionär nicht noch für einen günstigen Vertragsabschluss zu bestrafen.
Rz. 20
Das Ausführungsgeschäft besteht bei der Einkaufskommission aus dem Kauf der vereinbarten Ware durch den Kommissionär bei einem Dritten (Lieferant). Meistens wird der Lieferant die Ware an den Kommissionär liefern; wird jedoch Lieferung direkt an den Kommittenten vereinbart, so spricht man auch in diesem Fall von einem Streckengeschäft.
Rz. 21
Führt ein Kommissionär einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten gem. § 18 DepotG unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, ein Verzeichnis (Stückeverzeichnis) der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen. Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist.
Rz. 22
Den Abschluss bildet wieder das Abwicklungsgeschäft, welches hauptsächlich die Lieferung der eingekauften Ware an den Kommittenten (Herausgabe des Erlangten) sowie eine Abrechnung beinhaltet.