aa) Überhöhte Auskehrung an den Fiskus

Einwendungen wegen einer überhöhten Einziehung gegenüber der Vollstreckungsbehörde laufen ins Leere, wenn die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Betrag bereits an die Finanzbehörde ausgezahlt und damit den Auskehranspruch des Fiskus gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 459h Abs. 2 StPO erfüllt hat. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob gegenüber dem Fiskus die Rück- bzw. Auszahlung des überhöht ausgekehrten Betrages geltend gemacht werden kann.

bb) Rechtsgrund für das Behaltendürfen

Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Finanzbehörde einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages hat (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a [April 2021]).

Ein derartiger Rechtsgrund kann nur in dem Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst liegen. Dem steht die Einziehungsentscheidung nicht entgegen. Sie begründet nur den von der Vollstreckungsbehörde zu erfüllenden Auskehranspruch des Fiskus, stellt also nur einen Rechtsgrund im Verhältnis von Vollstreckungsbehörde zu Einziehungsadressat dar. Über die strafrechtliche Einziehung erlangt der Fiskus nur eine vorläufige Sicherung unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Finanzgerichtsentscheidung (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a f. [April 2021]). Allein diese ist maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen des Steueranspruchs (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29c [April 2021]).

cc) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO

Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung eine (Steuer-) Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist, gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 AO gilt dies auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Ein derartiger Wegfall des rechtlichen Grundes kann auch darin gesehen werden, wenn zwar die Zahlung selbst bei einer Betrachtung ex tunc nicht rechtsgrundlos erfolgte, es jedoch bei einer Ex-nunc-Betrachtung an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages mangelt.

Im Fall eines überschießenden, von der Vollstreckungsbehörde an den Fiskus ausgekehrten Betrages kann daher zwar in der Einziehungsentscheidung ein Rechtsgrund für die Auskehrung auch des überschießenden Betrages gesehen werden. Einziehung und Auskehrung haben keinen Selbstzweck, sondern die Zielsetzung, die Ansprüche des Steuergläubigers zu sichern.

Beraterhinweis Fehlt es an einem entsprechenden Steueranspruch, ist mit der Auskehrung des überschießenden Betrages eine Überzahlung erfolgt, die einen Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aus § 37 Abs. 2 AO auslöst.

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