Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Finanzbehörde einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages hat (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a [April 2021]).

Ein derartiger Rechtsgrund kann nur in dem Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst liegen. Dem steht die Einziehungsentscheidung nicht entgegen. Sie begründet nur den von der Vollstreckungsbehörde zu erfüllenden Auskehranspruch des Fiskus, stellt also nur einen Rechtsgrund im Verhältnis von Vollstreckungsbehörde zu Einziehungsadressat dar. Über die strafrechtliche Einziehung erlangt der Fiskus nur eine vorläufige Sicherung unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Finanzgerichtsentscheidung (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a f. [April 2021]). Allein diese ist maßgeblich für das Bestehen oder Nichtbestehen des Steueranspruchs (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29c [April 2021]).

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