Rz. 29

[Autor/Stand] Die Höhe der Vergütung und der Auslagen bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (für Strafsachen gem. Teil 4 RVG-VV, für Bußgeldsachen gem. Teil 5 RVG-VV, für sonstige Verfahren, z.B. als Zeugenbeistand, bei Freiheitsentziehung oder Wiederaufnahme gem. Teil 6 RVG-VV, für Auslagen gem. Teil 7 RVG-VV).

Sobald sich der Verteidiger in einen strafrechtlichen Sachverhalt einarbeitet, entsteht für ihn die sog. "Grundgebühr". Darüber hinaus gibt es – wie insgesamt – auch im Strafverfahren die Verfahrens- und die Terminsgebühr. Betreibt der Anwalt ein Geschäft für seinen Mandanten, so fällt bereits im vorbereitenden Verfahren die Verfahrensgebühr an. Eine Terminsgebühr kann ebenfalls schon im vorbereitenden Verfahren entstehen. Dies setzt aber die Teilnahme an einem Termin voraus. Bei Einstellung des Verfahrens steht dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr (sog. Befriedungsgebühr) zu (Nr. 4141 RVG-VV).

Die Gebühren im vorbereitenden Verfahren regeln Nr. 4104 ff. RVG-VV, die der 1. Instanz Nr. 4106 ff. RVG-VV, die der Berufungsinstanz Nr. 4124 ff. RVG-VV, die der Revisionsinstanz Nr. 4130 RVG-VV.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Bei diesen Betragsrahmengebühren bestimmt der Verteidiger die Höhe der Gebühr nach den in § 14 RVG genannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten). Hierbei spielt auch das Haftungsrisiko eine Rolle.

Die Angemessenheit der von dem Rechtsanwalt bestimmten Gebühr wird im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft, nicht aber die Frage der Notwendigkeit der Anwaltshinzuziehung (zu diesem Recht vgl. § 137 Abs. 1 StPO). Die Grenzen der Billigkeit sind in der Regel überschritten, wenn der Anwalt den ihm zustehenden Ermessensspielraum von 20 % der durch das Gericht für zutreffend gehaltenen Gebühr überschritten hat. Im Kostenfeststellungsverfahren ist grds. kein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über die Frage der Billigkeit der Gebühren einzuholen, da es sich nicht um einen Honorarprozess zwischen Rechtsanwalt und Mandant handelt[3]. In der Praxis wird regelmäßig nur die jeweilige Mittelgebühr erstattet. Hat der Beschuldigte/Angeklagte mit seinem Verteidiger eine höhere Vergütungsvereinbarung getroffen (vgl. § 3a RVG[4]), so kann er von der Staatskasse nicht das höhere Honorar, sondern nur die gesetzlichen Gebühren (RVG-VV Nr. 4100 ff.) ersetzt verlangen.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Pflichtverteidiger können für besonders schwierige und umfangreiche Verfahren bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren nach den Teilen 4–6 RVG-VV die erhöhte Pauschgebühr nach § 51 RVG[6] geltend machen. Eine Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG) kommt vorrangig dann in Betracht, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Angeklagten und/oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit derselben gegeben ist[7]. Ein Fachanwalt für IT-Recht kann keine besondere Pauschgebühr für die Einarbeitung in Strafsachen verlangen[8].

Die Prüfung der Unzumutbarkeit schließt die Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob der Höchstbetrag der Rahmengebühr für den Verteidiger nicht zumutbar ist.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Auslagen werden erstattet, soweit sie notwendig waren (vgl. § 46 RVG), z.B. Schreibgebühren, Fotokopien (Nr. 7000 RVG-VV)[10], Post- und Telekommunikationsleistungen (Nr. 7001 RVG-VV), Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten bei auswärtigen Terminen (Nr. 7003–7006 RVG-VV). Die Umsatzsteuer (Vorbem. 7 Abs. 1 RVG, Nr. 7008 RVG-VV) ist (nur) erstattungsfähig, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (vgl. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO: Erklärung im Antrag genügt). Auch Kosten für Besuche in der Haftanstalt[11] oder für Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO sind erstattungsfähig[12].

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Die überwiegende Ansicht hält Kosten für privat in Auftrag gegebene Rechtsgutachten oder Sachverständigengutachten oder Kosten für eigene Ermittlungen nicht für erstattungsfähig[14]. Diese Sichtweise wird man auf Steuerstrafverfahren, denen oft hochkomplexe (z.B. bilanzielle) Rechtsfragen zugrunde liegen, nicht ohne weiteres übertragen können, da auch die StA selbst gelegentlich Gutachtenaufträge z.B. an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt[15].

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Erstattungsfähig ist auch die Vergütung eines als Verteidiger hinzugezogenen (Fach)Hochschullehrers (s. § 392 Rz. 1 ff., 11). Obwohl es an einer Gebührenordnung fehlt, findet § 408 Satz 2 AO keine entsprechende Anwendung, denn diese Vorschrift bezieht sich speziell nur auf die in Satz 1 genannten st...

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