Rz. 21.1
[Autor/Stand] In dem Zusammenhang erwähnenswert ist eine gesetzliche Neuerung. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren sind durch Gesetz vom 11.7.2019[2] u.a. auch die Beteiligungsrechte der FKS erweitert worden (s. § 370 Rz. 1293; zu den sonstigen Verfahrensrechten s. § 370 Rz. 1292 ff.).
Dem Vertreter der FKS steht insb. ein Äußerungs- und Fragerecht zu, wenn die StA an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt (§ 12 Abs. 5 SchwarzArbG). Der FKS hat daher dieselben in § 407 AO bezeichneten Beteiligungsrechte der BuStra (§ 410 Abs. 1 Nr. 11 AO; s. dazu § 410 Rz. 108).
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