1. Doppelzuständigkeit der Fahndung und Wahl des zutreffenden Rechtswegs

 

Rz. 420

[Autor/Stand] Die Doppelzuständigkeit der Fahndung wirkt sich insb. auf die Wahl des richtigen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs aus. Maßgebend ist (so der BFH[2]), in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Fahndungsbehörden nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden sind oder tätig werden wollen. Wegen des Nebeneinanders von Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren kann es auch zur Doppelgleisigkeit des Rechtswegs (Finanzrechtsweg/ordentlicher Rechtsweg) kommen. Damit der Stpfl. oder Dritte ihre Rechtsschutzmöglichkeiten richtig einschätzen können, ist es unabdingbar, dass die Fahndung ihre jeweiligen Ermittlungsmaßnahmen begründet und deren Rechtsgrundlagen offenlegt (s. dazu Rz. 124). Im Hinblick auf die Wahl des Rechtsweges hat der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben, orientiert an dem Einsatz der Fahndungsbeamten, aufgestellt.

 

Rz. 421

[Autor/Stand] So ist im Steuerrecht das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) in den §§ 347 ff. AO (Siebenter Teil der AO) geregelt[4]. Ausgenommen von der Anwendung der Statthaftigkeit des Einspruches, als außergerichtlichem Rechtsbehelf im Steuerrecht, werden gem. § 347 Abs. 3 AO Straf- und Bußgeldverfahren nach den §§ 369 ff. AO. Der § 347 Abs. 3 AO lautet: "Die Vorschriften des Siebten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung". Hier gelten für Rechtsmittel, mithin statt des Einspruches, ausschließlich die Vorschriften der StPO und des OWiG.

 

Rz. 422

[Autor/Stand] Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten eröffnet. Den Ausschluss des Finanzrechtswegs für Angelegenheiten im Straf- und Bußgeldverfahren regelt § 33 Abs. 3 FGO. Der § 33 Abs. 3 FGO lautet: "Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung".

 

Rz. 423

[Autor/Stand] Mithin sind Straf- und Bußgeldverfahren wegen der nach Zielsetzung und Inhalt bestehenden Unterschiede zum Abgabenverwaltungsrecht den ordentlichen Gerichten zugewiesen[7]. Der Ausschluss gem. § 33 Abs. 3 FGO gilt demzufolge auch, wenn diese Streitigkeiten in der Sache öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten betreffen[8]. Richtet sich das Begehren der Antragsteller gegen steuerliche Maßnahmen, so ist der Finanzrechtsweg eröffnet (AO/FGO) und richtet es sich gegen steuerstrafrechtliche Maßnahmen, so ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten (StPO) gegeben. Zur Abgrenzung in Einzelfällen ist auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 347 AO und § 33 FGO zu verweisen[9].

 

Rz. 424

[Autor/Stand] Die Beschreitung des zuständigen Rechtswegs seitens des Betroffenen ist auch von Bedeutung, um sich im Besteuerungsverfahren auf ein Beweisverwertungsverbot aufgrund einer rechtswidrigen Maßnahme aus dem Steuer- oder Steuerstrafrecht überhaupt berufen zu können. So müssen die steuerlichen Ermittlungsmaßnahme der FinB (§§ 88 ff. AO), sofern sie den Charakter eines Verwaltungsakts haben, grundsätzlich (zur Ausnahme s. Fußnote[11]) zunächst nach den Regelungen der AO mittels Einspruchs und ggf. finanzgerichtlicher Klage erfolgreich angefochten werden, um später ein steuerliches Beweisverwertungsverbot geltend machen zu können (sog. zweistufiges Verfahren[12]; s. § 385 Rz. 1174). Im Strafverfahren ist während des gesamten Verfahrens darauf zu achten, ob Beweisverwertungsverbote der Heranziehung von Beweismitteln entgegenstehen (s. § 385 Rz. 1063 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Vgl. BFH v. 29.10.1986 – I B 28/86, BStBl. II 1987, 440 = wistra 1987, 107 = DB 1987, 420.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[4] Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 58.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[7] Herbert in Gräber9, § 33 FGO Rz. 21 ff.
[8] Vgl. BFH v. 29.10.1986 – I B 28/86, BStBl. II 1987, 440 = wistra 1987, 107 = DB 1987, 420.
[9] Vgl. ausf. Braun in HHSp., § 33 FGO Rz. 296 ff. zu Einzelfällen in alphabetischer Reihenfolge; Moritz, PStR 2000, 179 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[11] Eine Ausnahme ist bei Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gegeben; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz. 33.
[12] BFH v. 11.7.1979 – I B 10/79, NJW 1979, 2584; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rz. 33.

2. Strafprozessuale Rechtsbehelfe

 

Rz. 425

[Autor/Stand] Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, mithin bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Steufa gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO, können diese Eingriffe nur mit den nach der StPO dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Im steuerstrafrechtlichen Verfahren sind die Rechtsbehelfe der AO ausgeschlossen (s. Rz. 422 f.)[2]. Dabei ist unerheblich, ob sich die Fahndung bei ihren strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen auf Normen der AO beruft[3].

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahren, mithin ebenfalls bei Aufgaben der Fahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO, ist ebenfalls immer der ordentliche Rechtsweg gegeben[5]. Die Ermittlungen der Besteue...

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