Rz. 121

[Autor/Stand] Adressat des Strafbefehlsantrags ist das örtlich zuständige AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Näher dazu und auch zur sachlichen Zuständigkeit s. Rz. 136 ff.

Dem Strafbefehlsentwurf sind die entstandenen Steuerstrafakten mit dem Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen beizufügen. Für die Strafzumessung bedeutsame Erwägungen (§ 46 StGB) sollen ebenfalls aktenkundig niedergelegt werden, um unnötige Rückfragen des Amtsrichters zu erübrigen.

 

Rz. 122

[Autor/Stand] Bei der StA wird nur die notwendige Registrierung für die Vollstreckung vorgenommen. Eigene Abänderungs- oder Entscheidungsbefugnisse stehen der StA dabei nicht zu[3], es sei denn, sie macht von ihrem Evokationsrecht (§ 386 Abs. 4 AO) Gebrauch.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Liebsch/Reifelsberger, wistra 1993, 325 (328).

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